§ 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vergütung stillschweigend vereinbart § 612

§ 612 BGB: Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Fehlt Höhe, gilt Taxe oder übliche Vergütung.

Amtlicher Text § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  • (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
  • (3) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 612 BGB regelt die Vergütung bei Dienstleistungen. Wenn die Umstände ergeben, dass die Dienstleistung nur gegen Bezahlung zu erwarten ist, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart – selbst wenn die Parteien darüber nicht gesprochen haben.

Ist die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, kommt eine etwaige Taxe (zum Beispiel eine amtliche Gebührenordnung) zur Anwendung. Fehlt eine solche Taxe, gilt die übliche Vergütung für diese Art von Dienstleistung.

Der frühere Absatz 3 ist weggefallen und daher ohne Bedeutung.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker repariert die Waschmaschine, ohne vorher einen Preis zu nennen – die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, weil Reparaturen nur gegen Bezahlung zu erwarten sind.
  • Ein Arzt behandelt einen Privatpatienten ohne Honorarvereinbarung – die Vergütung richtet sich nach der amtlichen Gebührenordnung (Taxe).
  • Ein Nachhilfelehrer gibt wöchentlich Unterricht, ohne einen Stundensatz zu vereinbaren – bei fehlender Taxe gilt die übliche Vergütung.
  • Ein privater Fahrdienst bringt jemanden gegen Bezahlung zum Flughafen – auch ohne Preisabsprache ist Vergütung geschuldet, gegebenenfalls nach Taxitarif.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass § 612 auch für Arbeitsverträge die Vergütungshöhe abschließend regelt – tatsächlich gelten Tarifverträge und die Regelungen des § 611a.
  • Dass der weggefallene Absatz 3 noch eine Bedeutung hat – er ist ohne Wirkung.
  • Dass § 612 für Werkverträge (z.B. Bauleistungen) gilt – Werkverträge haben eigene Vergütungsregeln.
  • Dass eine Vergütung auch bei unentgeltlichen Gefälligkeiten stillschweigend vereinbart wird – das setzt voraus, dass die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

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