Lohnfortzahlung bei kurzer Verhinderung (§ 616 BGB)
§ 616 BGB sichert den Vergütungsanspruch bei persönlicher, unverschuldeter Verhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenen Dienst.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erhält den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn eine Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden für einen überschaubaren Zeitraum aus einem persönlichen Grund nicht erbracht werden kann. Normalerweise gilt im Dienstvertrag der Grundsatz, dass ohne Leistung auch keine Vergütung gezahlt wird. Die Regelung durchbricht dieses Prinzip zugunsten des Verpflichteten bei kurzen, unvorhersehbaren Ausfällen.
Ein persönlicher Grund liegt vor, wenn das Hindernis in den Verhältnissen der einzelnen Person begründet ist und nicht die Allgemeinheit betrifft. Zudem muss der Ausfall zeitlich verhältnismäßig geringfügig sein im Vergleich zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses. Eigene Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Herbeiführen der Verhinderung schließen den Anspruch aus.
Erhält die betroffene Person für denselben Zeitraum Leistungen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, wird dieser Betrag auf die fortgezahlte Vergütung angerechnet. Die Regelung verhindert dadurch eine doppelte Entschädigung für denselben Ausfallzeitraum.
Wann sie gilt
- Der kurzfristige Aufruf zu einer Zeugenaussage vor Gericht während der Arbeitszeit
- Die plötzliche eigene Eheschließung oder die Geburt des eigenen Kindes
- Ein unaufschiebbarer Arzttermin wegen akuter Beschwerden
- Ein Todesfall im engsten Familienkreis
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Flächendeckende Naturkatastrophen oder allgemeine Verkehrsstörungen wie Streiks im Nahverkehr
- Länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung
- Betreuung von Kindern wegen Schulschließungen ohne akute Erkrankung des Kindes
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