Beendigung des Dienstverhältnisses § 620
§ 620 BGB: Beendigung durch Zeitablauf, Kündigung (§§ 621-623), TzBfG für befristete Arbeitsverträge, digitale Dienstleistungen (§§ 327c,327m,327r).
- (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
- (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
- (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
- (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 620 BGB regelt, wann ein Dienstverhältnis endet. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand gegen Vergütung Dienste für einen anderen leistet – etwa als Angestellter oder freier Mitarbeiter.
Ist eine feste Laufzeit vereinbart, endet das Verhältnis automatisch mit deren Ablauf. Ist keine Dauer bestimmt und ergibt sich auch nicht aus der Art der Dienste, kann jede Seite kündigen. Die Kündigungsfristen dafür stehen in den §§ 621 bis 623.
Bei Arbeitsverträgen mit fester Befristung gilt zusätzlich das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Bei Verbraucherverträgen über digitale Dienstleistungen (z.B. Streaming-Abos) kann der Verbraucher das Verhältnis auch nach den §§ 327c, 327m und 327r Abs. 3 und 4 beenden.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer hat einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag – das Dienstverhältnis endet nach zwei Jahren von selbst.
- Ein freier Redakteur arbeitet ohne feste Vertragsdauer – der Auftraggeber kann das Verhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen.
- Ein Verbraucher abonniert einen Cloud-Speicherdienst – er kann den Vertrag gemäß den Regeln für digitale Dienstleistungen beenden.
- Ein selbstständiger Berater hat einen Vertrag auf unbestimmte Zeit – der Berater selbst kann ebenfalls nach § 621 kündigen.
- Ein befristeter Arbeitsvertrag wird vor Ablauf der Zeit gekündigt – dann prüft das TzBfG die Zulässigkeit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – diese ist in § 626 geregelt.
- Sie regelt nicht die Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers – dafür ist § 615 zuständig.
- Sie regelt nicht die Pflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang – siehe § 613a.
- Sie regelt nicht die Schriftform der Kündigung – § 623 schreibt diese vor.
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