§ 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen § 621

§ 621 regelt Kündigungsfristen für Dienstverträge ohne Arbeitsverhältnis: gestaffelt nach Vergütungszeitraum von täglich bis zu sechs Wochen oder zwei Wochen.

Amtlicher Text § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung von Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 622 sind. Sie greift bei freien Mitarbeitern oder Selbstständigen, wenn vertraglich keine abweichenden Fristen vereinbart wurden.

Die Frist richtet sich nach dem Zeitraum der Vergütung. Bei monatlicher Vergütung kann bis zum 15. eines Monats für das Monatsende gekündigt werden. Bei Abrechnung nach Vierteljahren gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende.

Ohne feste Zeitabschnitte ist eine Kündigung jederzeit möglich. Nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit jedoch hauptsächlich in Anspruch, gilt eine Frist von zwei Wochen.

Wann sie gilt

  • Ein freier Mitarbeiter verlangt das Ende der Zusammenarbeit bei monatlicher Honorarabrechnung.
  • Ein selbstständiger IT-Berater soll ohne gesonderte Fristvereinbarung gekündigt werden.
  • Eine freie Dozentin arbeitet hauptberuflich für ein Institut ohne Abrechnung nach Zeitabschnitten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung eines festangestellten Arbeitnehmers (geregelt in § 622).
  • Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
  • Kündigung bei Dienstverhältnissen mit besonderer Vertrauensstellung.

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