Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag § 631
§ 631 BGB regelt die Grundpflichten des Werkvertrags: Der Unternehmer schuldet den vereinbarten Erfolg, der Besteller die vereinbarte Vergütung.
- (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, worauf sich die Parteien bei einem Werkvertrag einigen. Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht darin, das versprochene Werk herzustellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Besteller dazu, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Maßgebend für den Werkvertrag ist das Erzielen eines bestimmten Erfolgs. Dieser Erfolg kann in der Neuherstellung oder der Veränderung einer Sache bestehen, aber auch in jedem anderen Ergebnis, das durch Arbeit oder eine Dienstleistung herbeizuführen ist.
Wann sie gilt
- Ein Schneider kürzt eine Hose auf das gewünschte Maß.
- Eine Handwerkerin repariert das defekte Dach eines Hauses.
- Ein Entwickler programmiert eine individuelle Software nach Vorgabe.
- Ein Gutachter erstellt ein schriftliches Wertgutachten für ein Gebäude.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung zur Höhe der Vergütung, falls keine vereinbart wurde (siehe § 632).
- Mängelansprüche und Rechte bei fehlerhaftem Werk (siehe § 634).
- Die Verpflichtung zur Abnahme des fertigen Werks (siehe § 640).
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