Veranschaulichendes Beispiel
Ein Dachdecker hat ein Dach neu eingedeckt. An zwei Stellen regnet es weiterhin durch. Nach der Abnahme meldet sich der Betrieb dreimal an, kommt aber jedes Mal nicht; der Schaden an der Dämmung wächst.
§ 634 gibt vier Wege, aber die Reihenfolge steht in den Verweisungen: Nacherfüllung zuerst, Selbstvornahme nach § 637 und Rücktritt oder Minderung erst nach erfolgloser Fristsetzung. Der Fall hängt daran, ob dem Betrieb eine ausdrückliche Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde – angekündigte und nicht eingehaltene Termine ersetzen sie nicht.
Der Bauherr setzt eine letzte Frist von zwei Wochen mit einem konkreten Termin; hält der Betrieb ihn nicht ein, beauftragt der Bauherr eine andere Firma, und der Betrieb erstattet die Kosten bis zur Höhe eines gemeinsam eingeholten Vergleichsangebots.