§ 634 BGB

Nacherfüllung, Rücktritt & Schadensersatz – § 634 BGB

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen.

Amtlicher Text § 634 BGB — Deutschland

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 634 ist die Übersicht über die Rechte des Bestellers bei einem mangelhaften Werk. Er nennt vier: Nacherfüllung nach § 635, Selbstvornahme mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637, Rücktritt nach §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 oder Minderung der Vergütung nach § 638, sowie Schadensersatz nach §§ 636, 280, 281, 283 und 311a oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284. Wie im Kaufrecht begründet die Vorschrift die Ansprüche nicht selbst, sondern verweist auf die Paragraphen mit den Voraussetzungen.

Die zweite Nummer ist die Besonderheit des Werkvertragsrechts. Ein Recht auf Selbstvornahme kennt das Kaufrecht nicht: Der Besteller kann den Mangel nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen – nach § 637 Absatz 3 sogar als Vorschuss, also bevor er das Geld ausgibt. Das ist der praktisch wichtigste Weg, wenn ein Handwerker nicht mehr kommt oder man ihn nicht mehr auf der Baustelle haben will.

Die Reihenfolge bleibt aber auch hier bindend: Fast alle diese Rechte setzen voraus, dass dem Unternehmer zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Wer sofort eine andere Firma beauftragt, ohne den ursprünglichen Unternehmer zur Nachbesserung aufzufordern, verliert regelmäßig den Aufwendungsersatz. Ausnahmen nennt § 636 – ernsthafte und endgültige Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, berechtigte Verweigerung durch den Unternehmer. Zu beachten ist außerdem § 640 Absatz 3: Wer ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert die Rechte aus § 634 Nummern 1 bis 3.

Wann sie gilt

  • Der Handwerker bessert trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.
  • Der Bauunternehmer ist nicht mehr erreichbar und der Mangel muss beseitigt werden.
  • Der Besteller will die Schlussrechnung wegen eines Mangels kürzen.
  • Für die Mangelbeseitigung soll ein Vorschuss verlangt werden.
  • Neben dem Mangel sind Folgeschäden an anderen Gewerken entstanden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er erlaubt keine sofortige Beauftragung einer anderen Firma. Ohne erfolglose Fristsetzung besteht in aller Regel kein Aufwendungsersatz.
  • Er gilt nicht vor der Abnahme in derselben Weise; vor Abnahme richten sich die Rechte des Bestellers grundsätzlich nach dem Erfüllungsanspruch.
  • Er hilft nicht, wenn der Mangel bei Abnahme bekannt war und kein Vorbehalt erklärt wurde – § 640 Absatz 3 schließt die Rechte dann aus.
  • Er nennt keine Fristen; die Verjährung steht in § 634a.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Dachdecker hat ein Dach neu eingedeckt. An zwei Stellen regnet es weiterhin durch. Nach der Abnahme meldet sich der Betrieb dreimal an, kommt aber jedes Mal nicht; der Schaden an der Dämmung wächst.

Wie der Wortlaut greift

§ 634 gibt vier Wege, aber die Reihenfolge steht in den Verweisungen: Nacherfüllung zuerst, Selbstvornahme nach § 637 und Rücktritt oder Minderung erst nach erfolgloser Fristsetzung. Der Fall hängt daran, ob dem Betrieb eine ausdrückliche Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde – angekündigte und nicht eingehaltene Termine ersetzen sie nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Bauherr setzt eine letzte Frist von zwei Wochen mit einem konkreten Termin; hält der Betrieb ihn nicht ein, beauftragt der Bauherr eine andere Firma, und der Betrieb erstattet die Kosten bis zur Höhe eines gemeinsam eingeholten Vergleichsangebots.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei einem Umbau wurde eine Zwischenwand leicht schief gesetzt. Der Bauherr will deswegen die Schlussrechnung um einen erheblichen Betrag kürzen; die Firma bietet an, die Wand zu spachteln und optisch anzugleichen.

Wie der Wortlaut greift

Nummer 3 verweist für die Minderung auf § 638, und dort wird verhältnismäßig gerechnet, nicht nach Reparaturkosten. Vor allem aber steht die Nacherfüllung vorne: Der Fall hängt daran, ob die angebotene Nachbesserung den Mangel tatsächlich beseitigt. Tut sie das, ist für eine Minderung kein Raum; tut sie es nicht, wird der Minderwert bemessen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma arbeitet die Wand nach und stellt sie mit einem Richtscheit vor Ort vor; die Schlussrechnung wird nach erfolgreicher Nacharbeit ohne Abzug bezahlt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 634 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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