§ 640 regelt den Vorgang, der im Werkvertragsrecht am meisten entscheidet. Nach Absatz 1 ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann sie nicht verweigert werden. Die Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. An sie knüpfen die Fälligkeit der Vergütung, der Übergang der Gefahr, der Beginn der Verjährung nach § 634a und die Umkehr der Beweislast: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller den Mangel.
Absatz 2 enthält die fiktive Abnahme. Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wer also schweigt, nimmt ab. Ist der Besteller Verbraucher, greift diese Folge nur, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
Absatz 3 ist der Satz, der bei der Bauabnahme am teuersten werden kann: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die in § 634 Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Wer einen bekannten Mangel nicht ins Abnahmeprotokoll schreibt, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung dafür – Schadensersatz nach Nummer 4 bleibt davon unberührt. Das Abnahmeprotokoll ist deshalb kein Formular, sondern der wichtigste Schriftsatz des ganzen Bauvorhabens.