§ 640 BGB

Abnahme verweigern nur wegen wesentlicher Mängel (§ 640)

Wegen unwesentlicher Mängel ist die Abnahme nicht verweigerbar. Bei Fristablauf gilt das Werk als abgenommen. Bekannte Mängel erfordern einen Vorbehalt.

Amtlicher Text § 640 BGB — Deutschland
  • (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  • (2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  • (3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 640 regelt den Vorgang, der im Werkvertragsrecht am meisten entscheidet. Nach Absatz 1 ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann sie nicht verweigert werden. Die Abnahme ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. An sie knüpfen die Fälligkeit der Vergütung, der Übergang der Gefahr, der Beginn der Verjährung nach § 634a und die Umkehr der Beweislast: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller den Mangel.

Absatz 2 enthält die fiktive Abnahme. Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wer also schweigt, nimmt ab. Ist der Besteller Verbraucher, greift diese Folge nur, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

Absatz 3 ist der Satz, der bei der Bauabnahme am teuersten werden kann: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die in § 634 Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Wer einen bekannten Mangel nicht ins Abnahmeprotokoll schreibt, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung dafür – Schadensersatz nach Nummer 4 bleibt davon unberührt. Das Abnahmeprotokoll ist deshalb kein Formular, sondern der wichtigste Schriftsatz des ganzen Bauvorhabens.

Wann sie gilt

  • Der Unternehmer setzt eine Frist zur Abnahme und der Besteller reagiert nicht.
  • Beim Abnahmetermin sind Mängel sichtbar und es ist unklar, ob abgenommen werden muss.
  • Der Besteller verweigert die Abnahme wegen kleiner Restarbeiten.
  • Ein bekannter Mangel wurde im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt.
  • Streit darüber, wann die Verjährungsfrist für Baumängel zu laufen begann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie ist keine Erklärung, dass alles fehlerfrei ist. Abgenommen wird das im Wesentlichen vertragsgemäße Werk.
  • Sie kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden – Absatz 1 Satz 2 sagt das ausdrücklich.
  • Schweigen schützt nicht: Nach Fristsetzung gilt das Werk nach Absatz 2 als abgenommen, beim Verbraucher allerdings nur nach Hinweis in Textform.
  • Sie beseitigt nicht alle Rechte. Wer bei bekannten Mängeln vorbehält, behält sie; und Schadensersatz nach § 634 Nummer 4 bleibt ohnehin unberührt.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei der Bauabnahme unterschreibt der Bauherr das Protokoll. Die schiefe Innentür, über die vorher gesprochen wurde, trägt er nicht ein. Zwei Monate später verlangt er die Nachbesserung, die Firma lehnt ab.

Wie der Wortlaut greift

Nach Absatz 3 verliert der Besteller die Rechte aus § 634 Nummern 1 bis 3, wenn er das Werk in Kenntnis eines Mangels abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten. Der Fall hängt daran, ob der Mangel bei der Abnahme bekannt war und ob im Protokoll ein Vorbehalt steht. Schadensersatz nach § 634 Nummer 4 bleibt davon unberührt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma richtet die Tür im Rahmen eines ohnehin anstehenden Termins ohne Berechnung; beide vereinbaren, künftig alle Restpunkte vor der Unterschrift in das Protokoll aufzunehmen.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Handwerksbetrieb setzt einer privaten Auftraggeberin schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme. Sie antwortet nicht, weil sie noch auf einen Bekannten wartet, der die Arbeiten ansehen soll. Danach beruft sich der Betrieb auf die Abnahme.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 lässt das Werk nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen gelten, wenn der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung aber nur ein, wenn der Unternehmer auf die Folgen in Textform hingewiesen hat. Der Fall hängt daran, ob dieser Hinweis in der Aufforderung enthalten war.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide führen innerhalb von zehn Tagen einen gemeinsamen Abnahmetermin durch, offene Punkte werden protokolliert; die Schlussrechnung wird zwei Wochen nach Erledigung dieser Punkte fällig.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 640 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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