Vergütung stillschweigend vereinbart § 632
§ 632 BGB: Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn Werk nur gegen Bezahlung erwartet; Höhe nach Taxe oder Üblichkeit; Kostenvoranschlag unentgeltlich.
- (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
- (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
- (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph regelt die Vergütung beim Werkvertrag. Absatz 1 stellt eine Vermutung auf: Wer ein Werk in Auftrag gibt, das üblicherweise nur gegen Bezahlung hergestellt wird, schuldet Vergütung, auch wenn kein Preis vereinbart wurde.
Absatz 2 bestimmt die Höhe: Gibt es eine amtliche oder ortsübliche Taxe (z. B. für Architektenleistungen), gilt diese; sonst die übliche Vergütung.
Absatz 3 stellt klar: Ein bloßer Kostenanschlag (Kostenvoranschlag) ist nicht zu vergüten, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker repariert die Heizung, ohne vorher einen Preis zu nennen – der Kunde muss die übliche Vergütung zahlen.
- Ein Architekt erstellt eine Bauplanung, deren Honorar nach der HOAI (Taxe) berechnet wird.
- Ein Kunde bestellt ein individuelles Möbelstück, der Preis wird nicht festgelegt – es gilt der ortsübliche Preis.
- Ein Autofahrer lässt sein Auto in einer Werkstatt reparieren, ohne Kostenvoranschlag – die Reparatur ist zu vergüten, wenn sie den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.
- Ein Kostenvoranschlag wird erstellt, der Kunde entscheidet sich gegen die Reparatur – der Handwerker darf den Voranschlag nicht berechnen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob ein Werkvertrag überhaupt zustande gekommen ist (dazu § 631).
- Sie regelt nicht die Vergütung bei vorzeitiger Kündigung (dazu § 628).
- Sie gilt nicht für Mängelrechte (dazu §§ 634 ff.).
- Ein Kostenvoranschlag kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde – das ergibt sich nicht aus § 632, sondern aus Vertragsfreiheit.
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