§ 633 legt den Maßstab für jede Handwerker- und Bauleistung fest. Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Absatz 2 baut die Prüfung in einer klaren Rangfolge auf: Zuerst zählt die vereinbarte Beschaffenheit. Ist nichts vereinbart, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; fehlt auch die, für die gewöhnliche Verwendung, wobei es eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Der entscheidende Unterschied zum Kaufrecht liegt darin, was geschuldet wird: nicht eine Sache, sondern ein Erfolg. Der Handwerker schuldet nicht das Bemühen, sondern das funktionierende Ergebnis. Deshalb ist eine Leistung auch dann mangelhaft, wenn sie zwar nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde, den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aber nicht erreicht – ein Bad, das dicht sein muss, ist nicht dicht, weil sauber gearbeitet wurde, sondern weil es dicht ist. Absatz 2 Satz 3 stellt außerdem die Herstellung eines anderen als des bestellten Werks und die Herstellung in zu geringer Menge dem Sachmangel gleich.
Absatz 3 betrifft Rechtsmängel: Das Werk ist frei davon, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. In der Praxis geht es dabei meist um Nutzungsrechte an Planungen und Software. Wichtig für den Zeitpunkt: Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die Abnahme nach § 640 – sie ist der Wendepunkt, ab dem sich Beweislast und Verjährung ändern. Welche Rechte der Besteller bei einem Mangel hat, steht nicht hier, sondern in § 634.