§ 633 BGB

Mangel bei fehlender vereinbarter Beschaffenheit (§ 633)

Nach § 633 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Auch die Lieferung eines anderen Werkes gilt als Sachmangel.

Amtlicher Text § 633 BGB — Deutschland
  • (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  • (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
  • (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 633 legt den Maßstab für jede Handwerker- und Bauleistung fest. Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Absatz 2 baut die Prüfung in einer klaren Rangfolge auf: Zuerst zählt die vereinbarte Beschaffenheit. Ist nichts vereinbart, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; fehlt auch die, für die gewöhnliche Verwendung, wobei es eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.

Der entscheidende Unterschied zum Kaufrecht liegt darin, was geschuldet wird: nicht eine Sache, sondern ein Erfolg. Der Handwerker schuldet nicht das Bemühen, sondern das funktionierende Ergebnis. Deshalb ist eine Leistung auch dann mangelhaft, wenn sie zwar nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde, den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aber nicht erreicht – ein Bad, das dicht sein muss, ist nicht dicht, weil sauber gearbeitet wurde, sondern weil es dicht ist. Absatz 2 Satz 3 stellt außerdem die Herstellung eines anderen als des bestellten Werks und die Herstellung in zu geringer Menge dem Sachmangel gleich.

Absatz 3 betrifft Rechtsmängel: Das Werk ist frei davon, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. In der Praxis geht es dabei meist um Nutzungsrechte an Planungen und Software. Wichtig für den Zeitpunkt: Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die Abnahme nach § 640 – sie ist der Wendepunkt, ab dem sich Beweislast und Verjährung ändern. Welche Rechte der Besteller bei einem Mangel hat, steht nicht hier, sondern in § 634.

Wann sie gilt

  • Frisch verfugte Fliesen reißen wenige Wochen nach der Arbeit.
  • Das neu gedeckte Dach ist an mehreren Stellen undicht.
  • Die Malerarbeiten decken nicht und zeigen Streifen.
  • Der Einbau einer Heizung wurde technisch sauber ausgeführt, die Räume werden aber nicht warm.
  • Der Handwerker hat eine andere Ausführung gewählt als die im Angebot beschriebene.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Rechte des Bestellers. Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz stehen in § 634.
  • Er regelt keine Fristen. Die Verjährung der Mängelansprüche steht in § 634a.
  • Er gilt nicht für Kaufverträge. Ist eine Sache gekauft und nicht ein Erfolg bestellt, ist § 434 maßgeblich.
  • Er sagt nichts über die Vergütung oder darüber, ob eine Rechnung überhöht ist.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Fliesenleger verlegt ein Badezimmer. Vier Wochen nach der Fertigstellung reißen die Silikonfugen an mehreren Stellen und in einer Ecke löst sich eine Fliese. Der Handwerker sagt, Fugen seien Verschleiß und keine Gewährleistungssache.

Wie der Wortlaut greift

Beim Werkvertrag ist ein Erfolg geschuldet: Das Werk muss frei von Sachmängeln sein. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, kommt es nach Absatz 2 auf die Eignung für die vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung an – und dazu gehören die anerkannten Regeln der Technik. Der Fall hängt daran, ob die Ausführung diesen Regeln entsprach, nicht daran, ob Fugen grundsätzlich Wartung brauchen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Handwerker erneuert die betroffenen Fugen und setzt die gelöste Fliese neu, ohne Berechnung; der Bauherr zahlt die einbehaltene Schlussrate nach Abschluss der Arbeiten.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Heizungsfirma baut in einem Altbau eine neue Anlage ein. Technisch ist alles nach Vorschrift ausgeführt, aber zwei Räume werden im Winter nicht warm, weil die Anlage für die schlecht gedämmte Fassade zu klein dimensioniert wurde.

Wie der Wortlaut greift

Geschuldet ist nicht die saubere Ausführung, sondern der Erfolg – ein Werk, das sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Fall hängt daran, ob die Beheizung dieser Räume Vertragsinhalt war und wer die Auslegung der Anlage zu verantworten hat. Hat die Firma die Anlage selbst geplant, gehört die Dimensionierung zu ihrem Erfolg.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma rüstet auf eigene Kosten größere Heizkörper in den beiden Räumen nach und prüft den hydraulischen Abgleich; die Bauherrin verzichtet auf weitere Ansprüche wegen der vergangenen Heizperiode.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 633 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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