§ 638 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Minderung der Vergütung (§ 638)

§ 638 BGB: Statt Rücktritt kann der Besteller die Vergütung mindern. Berechnung im Verhältnis des tatsächlichen Werts zum mangelfreien Wert bei Vertragsschluss.

Amtlicher Text § 638 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
  • (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
  • (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
  • (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Besteller kann statt vom Vertrag zurückzutreten einfach die Vergütung mindern. Die Minderung wird durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer wirksam. Sind auf einer Seite mehrere Personen beteiligt, müssen alle gemeinsam die Minderung erklären oder sie gegen alle richten.

Die Vergütung wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks ohne Mangel zum tatsächlichen Wert stand. Nötigenfalls wird dieser Wert geschätzt. Hat der Besteller bereits mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, muss der Unternehmer den Mehrbetrag erstatten; dabei gelten die Vorschriften über die Rückgewähr nach Rücktritt entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Bauherr stellt nach Fertigstellung Risse im Fundament fest und verlangt eine Preisminderung statt Kündigung des Bauvertrags.
  • Ein Kunde lässt eine Einbauküche liefern, die Kratzer aufweist; er erklärt die Minderung des Werklohns.
  • Ein Autofahrer lässt ein Getriebe reparieren, das nach der Reparatur weiterhin Geräusche macht; er reduziert die Rechnung.
  • Ein Unternehmen beauftragt die Programmierung einer Software, bei der eine bestellte Funktion fehlt; es mindert die Vergütung.
  • Ein Besteller einer Maßanfertigung (z.B. Anzug) erhält das Stück mit fehlerhaften Nähten und verlangt einen Nachlass.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Minderung ist nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Mangel nur geringfügig ist – der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 gilt hier nicht.
  • Die Minderung ersetzt keinen Schadensersatz; für weitergehende Schäden sind andere Ansprüche (z.B. aus § 636 BGB) nötig.
  • Die Minderung kann nicht von einem einzelnen Besteller allein erklärt werden, wenn mehrere Besteller gemeinsam auftreten; alle müssen zustimmen.
  • Die Minderung wird nicht nach dem heutigen Wert des Werks berechnet, sondern nach dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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