§ 636 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücktritt und Schadensersatz ohne Frist § 636

§ 636 BGB regelt, wann Besteller beim Werkvertrag ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen können, etwa bei Fehlschlagen.

Amtlicher Text § 636 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift entlastet Besteller eines Werkvertrags von der Pflicht, dem Unternehmer vor einem Rücktritt oder einer Schadensersatzforderung eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine solche Nachfrist, damit der Unternehmer einen Mangel beseitigen kann.

Eine Fristsetzung entfällt nach dieser Regelung in mehreren Fällen: Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder wenn dem Besteller eine Nacherfüllung unzumutbar ist.

Ergänzend bleiben die allgemeinen gesetzlichen Ausnahmen zur entbehrlichen Fristsetzung aus § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Mechaniker repariert die Bremsen eines Autos, aber das Fahrzeug weist direkt danach denselben Defekt erneut auf.
  • Ein Schreiner verweigert das Ausbessern einer fehlerhaft eingebauten Küche ausdrücklich gemäß § 635 Abs. 3 wegen zu hoher Kosten.
  • Ein Handwerker wird gegenüber dem Auftragsgeber beleidigend und handgreiflich, weshalb dem Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die eigenmächtige Mängelbeseitigung und die Erstattung der dafür angefallenen Kosten; hierfür gilt die Regelung zur Selbstvornahme.
  • Die Herabsetzung des vereinbarten Werklohns wegen eines Mangels; diese richtet sich nach den Vorschriften zur Minderung.

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