§ 637 BGB

Selbstvornahme nach Frist: § 637 BGB – Vorschuss

Nach erfolgloser Fristsetzung erlaubt § 637 BGB dem Besteller, den Mangel selbst zu beseitigen, Aufwendungsersatz und Vorschuss zu fordern.

Amtlicher Text § 637 BGB — Deutschland
  • (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
  • (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
  • (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 637 gibt dem Besteller das Recht, sich vom ursprünglichen Unternehmer zu lösen, ohne den Vertrag zu beenden. Nach Absatz 1 kann er wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen – es sei denn, der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung zu Recht. "Selbst beseitigen" schließt die Beauftragung einer anderen Firma ein; erstattet werden die erforderlichen, nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, was bedeutet, dass ein deutlich überhöhtes Angebot nicht vollständig durchgeht.

Die Fristsetzung ist der Dreh- und Angelpunkt. Absatz 2 verweist auf § 323 Absatz 2 für die Fälle, in denen sie entbehrlich ist, und ergänzt zwei eigene: Es bedarf keiner Frist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Fehlgeschlagen ist sie typischerweise nach mehreren erfolglosen Versuchen; unzumutbar kann sie sein, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Wer aber ohne Frist und ohne einen dieser Gründe eine Drittfirma beauftragt, bekommt die Kosten regelmäßig nicht ersetzt – das ist der häufigste und teuerste Fehler in Baumängelstreitigkeiten.

Absatz 3 enthält den Satz, der die Vorschrift praktisch so wirksam macht: Der Besteller kann für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Er muss also nicht erst selbst zahlen und dann klagen, sondern kann das Geld vorab fordern. Der Vorschuss ist zweckgebunden und abzurechnen; was nicht verbraucht wird, ist zurückzuzahlen. Kombiniert mit einem Zurückbehaltungsrecht an der noch offenen Vergütung ist § 637 in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, einen Bau überhaupt fertigzustellen, wenn der Unternehmer nicht mehr tätig wird.

Wann sie gilt

  • Der Handwerker kommt trotz mehrfacher Aufforderung nicht mehr zur Nachbesserung.
  • Nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen soll eine andere Firma beauftragt werden.
  • Für die Mangelbeseitigung fehlt das Geld und ein Vorschuss soll verlangt werden.
  • Das Verhältnis zum Unternehmer ist so zerrüttet, dass eine weitere Nachbesserung unzumutbar erscheint.
  • Streit darüber, ob die Kosten der Drittfirma "erforderlich" waren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er erlaubt keine Selbstvornahme ohne vorherige Fristsetzung, außer in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen.
  • Er ersetzt nicht jede Rechnung. Erstattet werden die erforderlichen Aufwendungen, nicht beliebig hohe Kosten.
  • Der Vorschuss ist kein Schadensersatz. Er ist zweckgebunden und über die tatsächlichen Kosten abzurechnen.
  • Es gibt kein Gegenstück im Kaufrecht: Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, darf sie nicht auf Kosten des Verkäufers reparieren lassen.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Malerbetrieb hat eine Wohnung gestrichen; in zwei Räumen deckt die Farbe nicht. Nach zwei angekündigten, aber nicht wahrgenommenen Nachbesserungsterminen und einer schriftlichen Frist von zwei Wochen kommt niemand mehr.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 verlangt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, die erfolglos abgelaufen ist – erst dann darf der Mangel selbst beseitigt und der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Der Fall hängt daran, dass eine solche Frist gesetzt wurde und angemessen war; nicht wahrgenommene Termine allein ersetzen sie nicht. Ersetzt wird zudem nur, was erforderlich war.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Bauherr holt zwei Angebote ein und beauftragt das günstigere; der Malerbetrieb erstattet die Rechnung und der Bauherr verrechnet den Betrag mit der noch offenen Schlussrate.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach einem Wasserschaden aus mangelhafter Verlegung müsste ein Estrich geöffnet werden. Die Bauherrin hat das Geld für die Vorleistung nicht und die ausführende Firma reagiert seit Wochen nicht mehr.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 erlaubt, für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen – man muss also nicht in Vorleistung gehen. Der Vorschuss ist zweckgebunden und später abzurechnen; er ist kein Schadensersatz und verbleibt nicht, wenn die Arbeiten günstiger ausfallen. Der Fall hängt auch hier daran, ob zuvor eine erfolglose Frist gesetzt wurde.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma zahlt einen Vorschuss in Höhe eines gemeinsam geprüften Kostenvoranschlags; nach Abschluss der Arbeiten legt die Bauherrin die Rechnungen vor und zahlt einen Überschuss zurück.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 637 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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