§ 637 gibt dem Besteller das Recht, sich vom ursprünglichen Unternehmer zu lösen, ohne den Vertrag zu beenden. Nach Absatz 1 kann er wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen – es sei denn, der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung zu Recht. "Selbst beseitigen" schließt die Beauftragung einer anderen Firma ein; erstattet werden die erforderlichen, nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, was bedeutet, dass ein deutlich überhöhtes Angebot nicht vollständig durchgeht.
Die Fristsetzung ist der Dreh- und Angelpunkt. Absatz 2 verweist auf § 323 Absatz 2 für die Fälle, in denen sie entbehrlich ist, und ergänzt zwei eigene: Es bedarf keiner Frist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Fehlgeschlagen ist sie typischerweise nach mehreren erfolglosen Versuchen; unzumutbar kann sie sein, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Wer aber ohne Frist und ohne einen dieser Gründe eine Drittfirma beauftragt, bekommt die Kosten regelmäßig nicht ersetzt – das ist der häufigste und teuerste Fehler in Baumängelstreitigkeiten.
Absatz 3 enthält den Satz, der die Vorschrift praktisch so wirksam macht: Der Besteller kann für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Er muss also nicht erst selbst zahlen und dann klagen, sondern kann das Geld vorab fordern. Der Vorschuss ist zweckgebunden und abzurechnen; was nicht verbraucht wird, ist zurückzuzahlen. Kombiniert mit einem Zurückbehaltungsrecht an der noch offenen Vergütung ist § 637 in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, einen Bau überhaupt fertigzustellen, wenn der Unternehmer nicht mehr tätig wird.