Nacherfüllung im Werkvertrag § 635
Unternehmer wählt Mangelbeseitigung oder Neuerstellung, trägt Kosten, kann bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern, verlangt bei Neuerstellung Rückgewähr.
- (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
- (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Besteller (Kunde) kann nach § 634 Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer (Handwerker, Dienstleister) hat dann die Wahl: Er kann den Mangel beseitigen (reparieren) oder ein neues Werk herstellen (Ersatz liefern). Die Kosten für diese Nacherfüllung trägt der Unternehmer, also zum Beispiel Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten.
Der Unternehmer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das ist eine Ausnahme nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Entscheidet sich der Unternehmer für ein neues Werk, kann er vom Besteller die Rückgabe des mangelhaften Werkes verlangen. Die Rückabwicklung richtet sich nach den §§ 346 bis 348 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Kunde bestellt eine maßgefertigte Küche. Die Arbeitsplatte hat einen Kratzer. Der Unternehmer kann den Kratzer ausbessern oder eine neue Arbeitsplatte anfertigen.
- Ein Bauunternehmer setzt ein Fenster ein, das sich nicht richtig schließen lässt. Er kann es nachjustieren oder ein neues Fenster einbauen.
- Ein Maler streicht eine Wand in der falschen Farbe. Er kann die Wand mit der richtigen Farbe überstreichen oder die ganze Wand neu streichen.
- Ein Schreiner liefert eine Tür, die verzogen ist. Er kann die Tür hobeln und richten oder eine neue Tür herstellen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Besteller kann nicht den Werklohn mindern – das regelt § 638 Minderung.
- Der Besteller kann nicht selbst den Mangel beseitigen und Kosten verlangen – das regelt § 637 Selbstvornahme.
- Der Rücktritt vom Vertrag ist nicht hier, sondern in § 636 geregelt.
- Die Verjährung der Mängelansprüche folgt aus § 634a, nicht aus § 635.
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