§ 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entschädigung bei fehlender Mitwirkung § 642

Unterlässt der Besteller eine erforderliche Mitwirkung beim Werkvertrag, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

Amtlicher Text § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn für die Herstellung eines Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und dieser die Handlung unterlässt, gerät der Besteller in Verzug der Annahme. In diesem Fall gibt das Gesetz dem Unternehmer das Recht, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung. Abgezogen wird, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen einspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde stellt sein Fahrzeug nicht in der Werkstatt bereit, weshalb die Reparatur nicht beginnen kann.
  • Ein Hausbesitzer gewährt dem Handwerker zum vereinbarten Termin keinen Zugang zur Baustelle.
  • Ein Auftraggeber liefert die für die Erstellung einer Software benötigten Zugangsdaten nicht an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Geltendmachung von weitergehendem Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, der nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts zu beurteilen ist.
  • Das Recht zur Kündigung des Vertrags wegen unterlassener Mitwirkung, welches in den nachfolgenden Vorschriften geregelt ist.
  • Mangelansprüche des Bestellers bei fehlerhaft ausgeführten Arbeiten.

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