§ 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fälligkeit der Vergütung nach Werkabnahme § 641

Die Werkvergütung wird mit der Abnahme fällig. Bei Mängeln darf der Besteller nach Fälligkeit in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten.

Amtlicher Text § 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
  • (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
  • (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
  • (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vergütung für ein Werk muss grundsätzlich erst bezahlt werden, wenn der Besteller das fertiggestellte Werk abnimmt. Wird das Werk in einzelnen Teilen abgenommen und ist für diese Teile jeweils eine eigene Vergütung bestimmt, wird der entsprechende Teilbetrag mit der jeweiligen Teilabnahme fällig.

Hat der Besteller die Herstellung des Werkes seinerseits einem Dritten versprochen (etwa beim Einsatz von Subunternehmern), wird die Vergütung des Subunternehmers spätestens dann fällig, wenn der Besteller Geld vom Dritten erhalten hat oder das Werk vom Dritten abgenommen wurde. Reagiert der Besteller nicht auf eine angemessene Frist zur Auskunft darüber, tritt die Fälligkeit ebenfalls ein.

Sollte das Werk Mängel aufweisen und verlangt der Besteller Nacherfüllung, muss er nicht die gesamte Summe zahlen. Nach der Fälligkeit darf ein angemessener Teil der Vergütung verweigert werden; als angemessen gilt regelmäßig das Doppelte der geschätzten Beseitigungskosten. Ab der Abnahme ist eine Geldvergütung zu verzinsen, es sei denn, sie wurde gestundet.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker verlangt nach Fertigstellung und Abnahme des neu gefliesten Badezimmers die Bezahlung der Rechnung.
  • Ein Fliesenleger arbeitet als Subunternehmer für einen Generalunternehmer und fordert seinen Lohn, nachdem der Bauherr das Gesamthaus abgenommen hat.
  • Ein Hausbesitzer entdeckt nach der Abnahme einer Dachsanierung noch undichte Stellen und behält das Doppelte der geschätzten Reparaturkosten von der Schlussrechnung ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Forderung von Abschlagszahlungen vor der endgültigen Fertigstellung des Werkes (geregelt in § 632a BGB).
  • Die rechtlichen Voraussetzungen und Regeln für die Abnahme eines Werkes an sich (geregelt in § 640 BGB).
  • Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln am Werk (geregelt in § 634a BGB).

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