§ 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers § 648

Der Besteller kann Werkverträge jederzeit kündigen. Der Unternehmer erhält die Vergütung abzüglich Ersparnissen; vermutet werden 5 vom Hundert.

Amtlicher Text § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Auftraggeber einen Werkvertrag schließt, kann den Vertrag bis zur Fertigstellung des Werkes zu jedem Zeitpunkt ohne besonderen Grund kündigen.

Durch diese freie Kündigung verliert der Auftragnehmer nicht den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen einspart oder durch anderweitige Nutzung seiner Arbeitskraft verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt.

Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung vermutet das Gesetz, dass dem Auftragnehmer 5 vom Hundert der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer sagt die bereits beauftragte Erneuerung des Dachs vor Arbeitsbeginn grundlos ab.
  • Ein Kunde storniert die Anfertigung von Maßmöbeln, während der Schreinerei-Betrieb bereits daran arbeitet.
  • Ein Auftraggeber beendet die Zusammenarbeit mit einem Softwareentwickler vor der Fertigstellung des Programms.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei gravierenden Pflichtverletzungen (geregelt in § 648a).
  • Die Kündigung des Vertrags wegen einer erheblichen Überschreitung eines Kostenanschlags (geregelt in § 649).
  • Die Lösung vom Vertrag bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers (geregelt in § 643).

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