§ 647a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sicherungshypothek des Schiffswerftinhabers § 647a

§ 647a BGB: Schiffswerftinhaber kann Schiffshypothek für Forderungen aus Bau oder Reparatur verlangen, bei Teilfertigstellung anteilig.

Amtlicher Text § 647a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Inhaber einer Schiffswerft kann nach dieser Vorschrift verlangen, dass ihm zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers eingeräumt wird. Das bedeutet, dass die Werft ein Recht auf Eintragung einer Hypothek im Schiffsregister hat, ähnlich einer Grundschuld bei Immobilien.

Ist das Werk noch nicht vollendet, kann die Hypothek nur für den Teil der Vergütung verlangt werden, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht, sowie für Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind. Die allgemeine Regelung des Unternehmerpfandrechts nach § 647 findet hier keine Anwendung; stattdessen gilt diese spezielle Sicherung für Schiffswerften.

Wann sie gilt

  • Ein Schiffswerft baut ein neues Schiff und verlangt eine Schiffshypothek auf das Schiff, bevor der Besteller die Vergütung zahlt.
  • Ein Schiff wird repariert, und die Werft fordert eine Schiffshypothek auf das reparierte Schiff, um die Reparaturkosten zu sichern.
  • Die Werft hat nur einen Teil des Schiffes gebaut und verlangt eine Hypothek für den erbrachten Teil der Vergütung.
  • Der Besteller bestreitet die Höhe der Vergütung, und die Werft will eine Hypothek zur Sicherung ihrer Forderung.
  • Die Werft hat Auslagen für Material, die nicht in der Vergütung enthalten sind, und verlangt dafür eine Schiffshypothek.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Forderungen aus zukünftigen, noch nicht erbrachten Leistungen – nur für bereits geleistete Arbeit.
  • Sie gilt nicht für Bauleistungen an Land; dafür ist § 650e (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) einschlägig.
  • Sie gilt nicht für Subunternehmer einer Werft, sondern nur für den Werftinhaber selbst.
  • Sie gibt kein Recht, das Schiff ohne gerichtliche Anordnung zu pfänden – nur das Recht, die Einräumung einer Hypothek zu verlangen.

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