§ 647 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unternehmerpfandrecht § 647

Der Unternehmer hat ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn diese in seinen Besitz gelangt sind

Amtlicher Text § 647 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Unternehmer (etwa ein Handwerker) für einen Besteller eine bewegliche Sache herstellt oder ausbessert und diese Sache in seinen Besitz kommt, sichert das Gesetz seine Vergütungsforderung durch ein Pfandrecht. Das bedeutet, der Unternehmer darf die Sache zurückhalten, bis der Besteller die geschuldete Zahlung leistet. Das Pfandrecht entsteht mit dem Besitz und endet, wenn der Unternehmer die Sache freiwillig herausgibt oder die Forderung erlischt.

Wichtig ist, dass das Pfandrecht nur an beweglichen Sachen besteht und nur für Forderungen aus dem Vertrag über die Herstellung oder Ausbesserung gilt. Es setzt voraus, dass die Sache beim Unternehmer ist – sei es während der Arbeit oder nach Fertigstellung. Der Besteller kann die Sache nicht verlangen, ohne zu zahlen.

Wann sie gilt

  • Ein Schreiner fertigt einen maßgefertigten Tisch und behält ihn in seiner Werkstatt, bis der Kunde den vereinbarten Preis zahlt.
  • Ein Kfz-Mechaniker repariert den Motor eines Autos und gibt das Fahrzeug erst heraus, nachdem die Rechnung beglichen ist.
  • Ein Schneider näht einen Anzug und hält ihn zurück, bis der Kunde den Schneiderlohn entrichtet hat.
  • Ein Uhrmacher repariert eine Armbanduhr und übergibt sie erst nach Zahlung des Reparaturpreises.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Grundstücke oder Gebäude – hierfür gibt es die Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e) oder die Bauhandwerkersicherung (§ 650f).
  • Forderungen, die nicht aus dem Werkvertrag selbst stammen, etwa aus anderen Geschäften des Unternehmers mit dem Besteller.
  • Sachen, die der Unternehmer nicht mehr im Besitz hat – etwa weil er sie freiwillig an den Besteller übergeben hat.
  • Arbeiten, die der Unternehmer ohne Vertrag oder ohne Besitz der Sache ausführt.

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