Kostenüberschreitung beim Werkvertrag § 649
Soll ein nicht garantierter Kostenanschlag wesentlich überschritten werden, muss der Unternehmer dies unverzüglich anzeigen. Bei Kündigung gilt § 645 Abs. 1.
- (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
- (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Basiert ein Werkvertrag auf einem Kostenanschlag ohne Ausführungsgarantie und lässt sich das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung dieser Berechnung fertigstellen, gelten besondere Regeln für Kündigung und Vergütung.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Besteller eine zu erwartende wesentliche Überschreitung unverzüglich mitzuteilen. So erhält der Besteller die Möglichkeit, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen.
Kündigt der Besteller wegen der wesentlichen Überschreitung, beschränkt sich der Anspruch des Unternehmers auf die Regelung in § 645 Abs. 1. Der Unternehmer erhält in diesem Fall eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung und den Ersatz nicht in der Vergütung inbegriffener Auslagen.
Wann sie gilt
- Ein Automechaniker stellt während der Reparatur fest, dass erhebliche Zusatzarbeiten nötig sind, wodurch die geschätzten Gesamtkosten wesentlich steigen.
- Ein Maler bemerkt beim Abschleifen einer Wand schwere Schäden am Putz, die den veranschlagten Preis deutlich erhöhen.
- Ein Handwerker erkennt bei der Rohrverlegung, dass alte Leitungen komplett getauscht werden müssen und der Kostenanschlag nicht gehalten werden kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verträge mit einem fest vereinbarten Pauschalpreis anstelle eines unverbindlichen Kostenanschlags.
- Kostenanschläge, für deren Richtigkeit der Unternehmer ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.
- Unwesentliche oder geringfügige Abweichungen von der ursprünglichen Berechnung.
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