Werklieferung & digitale Produkte § 650
§ 650 BGB regelt Werklieferungen: Auf herzustellende Sachen findet Kaufrecht Anwendung, für Verbraucherverträge digitaler Produkte gelten Sonderregeln.
- (1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
- (2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, 1. digitale Inhalte herzustellen, 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder 3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
- (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Unternehmer sich verpflichtet, eine bewegliche Sache erst noch herzustellen oder zu erzeugen und diese dann zu liefern, spricht man von einem Werklieferungsvertrag. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Kaufrecht Anwendung. Bei individuell angefertigten Sachen gelten jedoch zusätzlich einzelne Vorschriften des Werkvertragsrechts, beispielsweise zur Mitwirkung des Bestellers oder zur Kündigung.
Für Verbraucherverträge über digitale Produkte sowie körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, schließt die Vorschrift das Werkvertragsrecht bezüglich der Sachmängel und Abnahme aus. An deren Stelle treten die speziellen Regelungen für digitale Produkte.
Wird eine herzustellende Sache veräußert, die ein digitales Produkt enthält oder mit einem solchen verbunden ist, gelten diese Ausschlüsse entsprechend für die Vertragsteile, die das digitale Produkt betreffen.
Wann sie gilt
- Anfertigung eines maßgeschneiderten Esstisches durch einen Tischler für einen Kunden
- Bestellung einer speziell nach Kundenwunsch programmierten Software auf einem USB-Stick
- Lieferung einer individuell angefertigten Einbauküche durch einen Möbelhersteller
- Erstellung und Bereitstellung einer maßgeschneiderten Anwendung für einen Verbraucher
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Streichen einer Zimmerwand in einer Wohnung (reines Werkvertragsrecht ohne Werklieferung)
- Der Kauf eines bereits fertig im Regal stehenden Serienmöbelstücks (Kaufvertrag nach § 433 BGB)
- Errichtung eines kompletten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen (Bauvertragsrecht)
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.