Informationspflichten; Vertragsinhalt § 651d
§ 651d BGB regelt Informationspflichten des Reiseveranstalters vor Vertragsschluss, Zusatzkosten, Vertragsinhalt und Beweislast.
- (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
- (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
- (3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
- (4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
- (5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Reiseveranstalter muss den Reisenden vor Abgabe der Vertragserklärung umfassend informieren, und zwar nach den Vorschriften des Artikels 250 EGBGB. Zusätzliche Gebühren fallen nur an, wenn der Reisende vorher darüber informiert wurde. Die gemachten Angaben zu bestimmten Punkten werden Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Veranstalter hat den Vertrag nach Abschluss als Abschrift oder Bestätigung zur Verfügung zu stellen und vor Reisebeginn die nötigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten trägt der Reiseveranstalter. Bei Pauschalreiseverträgen, die über verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c) zustande kommen, gelten zusätzlich die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 EGBGB.
Wann sie gilt
- Ein Reisender bucht eine Pauschalreise online; der Veranstalter muss ihm vor Abschluss die genauen Preise, Reiseleistungen und Zahlungsbedingungen mitteilen.
- Der Veranstalter verlangt nachträglich eine Gebühr für einen Sitzplatzwunsch; diese ist nur wirksam, wenn der Reisende vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde.
- Nach der Buchung erhält der Reisende eine Vertragsbestätigung mit den zuvor gemachten Angaben; diese werden Vertragsinhalt, es sei denn, die Parteien haben abweichend vereinbart.
- Ein Reisender bestreitet, über eine Stornogebühr informiert worden zu sein; der Veranstalter muss beweisen, dass er die Information erteilt hat.
- Bei einer Buchung über eine Reiseplattform, die als verbundenes Online-Buchungsverfahren gilt, gelten erweiterte Informationspflichten nach Artikel 250 §§ 4 und 8 EGBGB.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 651d regelt nicht den genauen Inhalt der Informationspflichten; dieser ergibt sich aus Artikel 250 EGBGB.
- Die Vorschrift betrifft nicht die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln (dazu § 651i BGB).
- Sie behandelt nicht das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn (dazu § 651h BGB).
- Sie gilt nur für Pauschalreisen, nicht für einzelne Reiseleistungen wie nur Flug oder nur Hotel.
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