§ 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zweijährige Verjährungsfrist für Reiseansprüche (§ 651j)

Die in § 651i Absatz 3 genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.

Amtlicher Text § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 651j BGB legt fest, dass die Ansprüche des Reisenden aus § 651i Absatz 3 – das sind die Rechte bei Mängeln der Pauschalreise – nach zwei Jahren verjähren.

Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte, nicht am tatsächlichen Reiseende oder am Tag der Mangelentdeckung. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Nach Ablauf der zwei Jahre kann der Reiseveranstalter die Leistung verweigern, wenn der Reisende den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Wann sie gilt

  • Ein Reisender stellt Schimmel im Hotelzimmer fest, meldet den Mangel aber erst zwei Jahre und einen Tag nach der geplanten Rückkehr.
  • Ein Reisender verlangt Schadensersatz wegen eines ausgefallenen Ausflugs, den er drei Jahre nach Reiseende anmeldet.
  • Ein Reisender möchte den Reisepreis mindern, weil der Flug verspätet war – die Verspätung liegt mehr als zwei Jahre zurück.
  • Ein Reisender klagt auf Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude, nachdem die zweijährige Frist abgelaufen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist für die Mängelanzeige selbst – diese regelt § 651o und erfordert unverzügliche Anzeige.
  • Ansprüche wegen Personenschäden, die möglicherweise einer längeren Verjährung unterliegen (z.B. § 199 BGB).
  • Das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn nach § 651h, das zeitlich anders geregelt ist.
  • Die Haftungsbeschränkung nach § 651p, die die Höhe der Ansprüche betrifft, nicht die Verjährung.

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