Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen § 651r
§ 651r BGB verpflichtet Reiseveranstalter zur Insolvenzsicherung. Seit 1. November 2021 gilt diese Pflicht grundsätzlich über Reisesicherungsfonds.
- (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
- (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen.
- (3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
- (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet Reiseveranstalter, den gezahlten Reisepreis für den Fall abzusichern, dass wegen Zahlungsunfähigkeit Reiseleistungen ausfallen oder Leistungserbringer Nachzahlungen verlangen. Ist die Beförderung Teil des Vertrages, erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Rückbeförderung sowie die Beherbergung bis zur Rückreise.
Zum Nachweis muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen. Dieser dokumentiert den unmittelbaren Anspruch des Reisenden gegen den Absicherer, etwa einen Reisesicherungsfonds, eine Versicherung oder ein Kreditinstitut.
Seit dem 1. November 2021 müssen Reiseveranstalter diese Absicherung grundsätzlich über einen Reisesicherungsfonds vornehmen. Veranstalter mit weniger als 10 Millionen Euro Umsatz im letzten Geschäftsjahr können die Pflicht auch durch Versicherungen oder Zahlungsversprechen von Kreditinstituten erfüllen.
Wann sie gilt
- Ein Reiseveranstalter meldet vor Reisebeginn Insolvenz an und die gebuchte Pauschalreise fällt komplett aus.
- Ein Hotelier verlangt vom Urlaubsgast vor Ort Bezahlung, weil der insolvent gewordene Veranstalter die Hotelrechnung nicht beglichen hat.
- Der Reiseveranstalter wird während der Reise zahlungsunfähig und die Rückbeförderung der Gäste muss organisiert und finanziert werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reisemängel wie Flugverpätungen oder Mängel im Hotel ohne Insolvenz des Veranstalters (geregelt in § 651i BGB).
- Der Rücktritt des Reisenden von der Reise vor Reisebeginn aus persönlichen Gründen (geregelt in § 651h BGB).
- Insolvenzsicherung bei Reiseveranstaltern mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (geregelt in § 651s BGB).
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