Keine Verbindlichkeit bei Heiratsvermittlung § 656
§ 656 BGB: Lohnversprechen für Heiratsvermittlung begründet keine Verbindlichkeit; Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden.
- (1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
- (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 656 BGB betrifft die sogenannte Heiratsvermittlung. Wer einem Ehevermittler einen Lohn verspricht, geht damit keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung ein – der Vermittler kann auf Zahlung nicht klagen.
Allerdings gilt: Wenn der Kunde den Lohn tatsächlich gezahlt hat, kann er das Geld nicht mit der Begründung zurückverlangen, dass die Verpflichtung nicht bestanden habe. Die Zahlung bleibt wirksam.
Diese Regelung gilt auch für Schuldanerkenntnisse oder ähnliche Vereinbarungen, mit denen der Kunde die Zahlung bestätigt. Das Gesetz macht die Lohnforderung aus Heiratsvermittlung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit (Naturalobligation).
Wann sie gilt
- Ein Single verspricht einer Partnervermittlung einen Lohn für die Vorstellung einer geeigneten Ehekandidatin.
- Eine Person unterschreibt einen Vertrag mit einer Heiratsagentur und zahlt eine Anzahlung, will aber später die Zahlung verweigern.
- Ein Mann erhält von einem Bekannten den Hinweis auf eine mögliche Ehefrau und verspricht ihm dafür eine Belohnung, zahlt dann aber nicht.
- Jemand erkennt schriftlich an, dem Heiratsvermittler einen bestimmten Betrag zu schulden (Schuldanerkenntnis), und leistet später Zahlung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Provision für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes (dafür gelten die allgemeinen Maklerregeln §§ 652 ff.).
- Maklerlohn für den Verkauf einer Immobilie (ebenfalls §§ 652 ff.).
- Rückforderung einer bereits gezahlten Provision wegen arglistiger Täuschung (allgemeines Schuldrecht, § 123 BGB).
- Reine Dating- oder Partnerschaftsvermittlung ohne Eheabsicht (hier ist § 652 anwendbar).
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