Pflicht zur unverzüglichen Ablehnungsanzeige, § 663
Wer öffentlich bestellt ist oder Dienste anbietet, muss die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich anzeigen, wenn er diesen nicht annimmt.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet bestimmte Personen, ein Angebot zur Geschäftsbesorgung unverzüglich abzulehnen, wenn sie es nicht annehmen wollen. Dies betrifft Personen, die für solche Aufgaben öffentlich bestellt sind, etwa öffentlich bestellte Sachverständige oder Notare, sowie Personen, die ihre Dienste öffentlich oder einem bestimmten Auftraggeber angeboten haben.
Das Schweigen auf ein solches Angebot gilt zwar grundsätzlich nicht als Annahme des Vertrags, verletzt aber die gesetzliche Anzeigepflicht. Unverzüglich bedeutet dabei, dass die Ablehnung ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden muss, damit dieser rechtzeitig Alternativen suchen kann.
Wann sie gilt
- Ein öffentlich bestellter Dolmetscher erhält eine Anfrage für eine Gerichtsverhandlung und entscheidet sich, die Aufgabe nicht zu übernehmen.
- Eine öffentlich bestellte Sachverständige bekommt einen Gutachtenauftrag zugesandt, den sie wegen Arbeitsüberlastung nicht ausführen möchte.
- Ein Steuerberater bietet einer Mandantin die Erstellung ihrer Jahresabrechnung an, lehnt den konkreten Erteilungsauftrag dann aber ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht, Aufwendungsersatz für bereits getätigte Auslagen zu verlangen; dies ist in den Regeln zum Auftrag geregelt.
- Einen automatischen Vertragsschluss durch bloßes Schweigen auf das Angebot.
- Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Absage, die sich nach den allgemeinen Pflichtverletzungsregeln richten.
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