Abweichung von Weisungen des Auftraggebers § 665 BGB
Der Beauftragte darf von Weisungen abweichen, wenn er annehmen darf, dass der Auftraggeber zustimmen würde; vorherige Anzeige, es sei denn, Aufschub gefährlich.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt dem Beauftragten, von den konkreten Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte muss also einschätzen, wie der Auftraggeber entscheiden würde, wenn er alle Informationen hätte. Das Gesetz räumt ihm damit einen eigenen Entscheidungsspielraum ein, solange die Abweichung im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt.
Bevor der Beauftragte abweicht, muss er dem Auftraggeber Anzeige machen und dessen Entscheidung abwarten. Diese Pflicht entfällt nur, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – etwa wenn eine Frist zu verstreichen droht oder ein Schaden eintreten würde. Die Vorschrift gilt für jedes Auftragsverhältnis, egal ob unentgeltlich oder entgeltlich (dann ergänzt durch § 675).
Wann sie gilt
- Ein Handwerker bestellt für den Kunden eine bestimmte Farbe, die nicht lieferbar ist; er nimmt eine ähnliche, weil er annimmt, der Kunde würde das billigen.
- Ein Bote soll ein Paket an eine Privatadresse liefern, findet dort aber niemanden; er gibt es bei einem Nachbarn ab, weil er annimmt, der Auftraggeber wäre damit einverstanden.
- Ein Rechtsanwalt erhält die Weisung, keine Klage einzureichen; kurz vor Fristablauf erkennt er, dass die Klage doch nötig ist – er reicht sie ein und zeigt es sofort an, weil Aufschub gefährlich wäre.
- Ein Freund besorgt für einen anderen ein bestimmtes Buch; im Laden ist es ausverkauft, er kauft eine gleichwertige Ausgabe und geht davon aus, dass der Auftraggeber zustimmen würde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht, ob der Beauftragte bei einer fehlerhaften Annahme Schadensersatz leisten muss – das richtet sich nach allgemeinen Haftungsvorschriften.
- Es gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Abweichung ausdrücklich verboten hat; dann bleibt der Beauftragte an die Weisung gebunden.
- Es betrifft nicht die grundsätzliche Pflicht, Weisungen zu befolgen – diese ergibt sich aus § 662 BGB.
- Es regelt nicht die Frage, ob der Auftraggeber die Abweichung nachträglich genehmigen kann; das folgt aus allgemeinen Grundsätzen der Auftragsbeendigung.
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