§ 664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Ausführung und Haftung im Auftrag § 664

§ 664 BGB regelt die persönliche Ausführungspflicht im Auftragsrecht, die Haftung für Auswahlverschulden sowie für Erfüllungsgehilfen nach § 278.

Amtlicher Text § 664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
  • (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer einen Auftrag übernimmt, muss die Aufgabe im Zweifel persönlich erledigen und darf sie nicht ohne Weiteres an andere Personen weitergeben. Auch der Anspruch der Person, die den Auftrag erteilt hat, kann im Zweifel nicht abgetreten werden.

Ist eine Übertragung an Dritte gestattet, haftet die beauftragte Person nur für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Unterweisung dieser Vertretung. Verwendet sie hingegen Gehilfen zur Erfüllung, haftet sie für deren Verschulden nach § 278.

Damit unterscheidet das Gesetz zwischen der zulässigen Weitergabe des Auftrags an einen Substituten und dem Einsatz von Erfüllungsgehilfen bei der eigenen Auftragsdurchführung.

Wann sie gilt

  • Eine Person beauftragt einen befreundeten Gärtner mit der Pflege des Gartens, und dieser reicht das Geschäft eigenmächtig an einen fremden Betrieb weiter.
  • Ein unentgeltlich tätiger Verwalter setzt zur Erledigung von Teilaufgaben eigene Angestellte als Gehilfen ein.
  • Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich die Erledigung durch Dritte, woraufhin die beauftragte Person bei der Auswahl der Vertretung Sorgfalt schuldet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Ersatz von Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrags entstehen
  • Die Beendigung des Auftrags durch Kündigung oder Widerruf
  • Haftungsmaßstäbe bei entgeltlichen Dienst- oder Werkverträgen

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB