§ 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht § 666

Der Beauftragte muss dem Auftraggeber Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand und nach Ausführung Rechenschaft ablegen. § 666 BGB.

Amtlicher Text § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 666 BGB verpflichtet den Beauftragten, dem Auftraggeber während der Auftragsausführung die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Verlangen muss er über den Stand des Geschäfts Auskunft erteilen. Nach der Ausführung des Auftrags hat er Rechenschaft abzulegen, also eine vollständige Abrechnung über seine Tätigkeit zu liefern.

Unter „erforderlichen Nachrichten“ sind alle Informationen zu verstehen, die der Auftraggeber benötigt, um den Fortgang des Auftrags zu beurteilen oder Entscheidungen zu treffen. Die Auskunftspflicht besteht nur, wenn der Auftraggeber sie verlangt. Die Rechenschaftspflicht umfasst die Darstellung aller Einnahmen, Ausgaben und des erzielten Ergebnisses. Diese Pflichten sind Teil des Auftragsverhältnisses und gelten unabhängig von einer Vergütung.

Wann sie gilt

  • Ein Freund bittet einen anderen, ein gebrauchtes Auto zu verkaufen. Der Beauftragte muss dem Freund mitteilen, wenn ein Interessent einen Preisvorschlag macht.
  • Ein Anwalt, der einen Rechtsstreit führt, muss dem Mandanten auf Anfrage den Stand des Verfahrens mitteilen.
  • Nachdem ein Makler eine Immobilie vermittelt hat, muss er dem Auftraggeber eine detaillierte Aufstellung der Provision und der angefallenen Kosten geben.
  • Ein Nachbar wird gebeten, während des Urlaubs die Pflanzen zu gießen. Er muss dem Nachbarn mitteilen, wenn die Pflanzen krank werden oder Wasser fehlt.
  • Ein Treuhänder, der Vermögen verwaltet, muss dem Begünstigten regelmäßig über die Entwicklung des Vermögens berichten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Pflicht, dem Auftraggeber das Empfangene herauszugeben (das ist § 667 BGB).
  • Sie regelt nicht die Pflicht, erhaltenes Geld zu verzinsen (das ist § 668 BGB).
  • Sie regelt nicht den Anspruch des Beauftragten auf Ersatz seiner Aufwendungen (das ist § 670 BGB).
  • Sie regelt nicht das Recht des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen (das ist § 671 BGB).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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