Ersatz von Aufwendungen des Beauftragten § 670
§ 670 BGB verpflichtet den Auftraggeber, dem Beauftragten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer einen Auftrag ausführt und dabei Geld ausgibt, hat Anspruch auf Erstattung – vorausgesetzt, er durfte die Ausgabe nach den Umständen für nötig halten.
Der Beauftragte muss nicht nachweisen, dass die Aufwendung objektiv erforderlich war. Es reicht, dass er sie bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte. Die Beurteilung erfolgt aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Vornahme.
Nicht ersetzt werden Aufwendungen, die der Beauftragte hätte erkennen müssen, dass sie unnötig sind. Auch reine Zeit- oder Arbeitsleistungen fallen nicht unter § 670 – dafür gelten andere Regeln (z. B. § 675).
Wann sie gilt
- Ein Nachbar bittet Sie, während seiner Abwesenheit die Post hereinzuholen. Sie kaufen dafür einen Briefkastenschlüssel nach, den Sie verloren haben – die Kosten darf der Nachbar ersetzen.
- Ein Freund beauftragt Sie, ein Paket für ihn abzuholen. Sie nehmen dafür ein Taxi, weil der Weg zu weit ist – die Taxikosten sind erstattungsfähig, wenn Sie das Taxi für erforderlich halten durften.
- Sie werden gebeten, für einen Bekannten Baumaterial zu besorgen. Sie kaufen es und bezahlen die Anlieferung – der Bekannte muss die Anlieferkosten ersetzen.
- Ein Vereinsmitglied besorgt ohne Auftrag Blumenschmuck für die Vereinsfeier. § 670 greift nicht, weil kein Auftrag vorliegt – hier käme gegebenenfalls Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vergütung für die Tätigkeit des Beauftragten selbst – etwa ein Stundenlohn oder eine Erfolgsprämie. Solche Ansprüche regeln §§ 662, 675.
- Aufwendungen, die der Beauftragte trotz erkennbarer Unnötigkeit tätigt – etwa Luxusausgaben oder offensichtlich überhöhte Beschaffungen.
- Schäden, die dem Beauftragten bei der Ausführung entstehen – dafür haftet der Auftraggeber nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 670 betrifft freiwillige Ausgaben, nicht unfreiwillige Verluste).
- Kosten, die vor Erteilung des Auftrags entstanden sind – § 670 setzt voraus, dass die Aufwendung zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht wird.
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