Herausgabepflicht des Beauftragten § 667
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 667 BGB verlangt vom Beauftragten, dass er dem Auftraggeber alles herausgibt, was er im Zusammenhang mit dem Auftrag bekommt oder erwirtschaftet. Das betrifft sowohl direkt übergebene Sachen, Geld oder Dokumente als auch Gewinne oder Vorteile, die der Beauftragte durch die Geschäftsbesorgung erzielt.
Der Begriff „Auftrag“ meint hier ein unentgeltliches oder entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem eine Person (der Beauftragte) für eine andere (den Auftraggeber) tätig wird. Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf alles, was der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält (z. B. Materialien, Werkzeuge) und was er aus der Geschäftsführung erlangt (z. B. Verkaufserlöse, Mietzahlungen).
Der Beauftragte darf nichts für sich behalten, was nicht ausdrücklich als Vergütung vereinbart ist. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Auftrag erfolgreich war oder nicht. Sie endet erst mit der vollständigen Herausgabe oder wenn der Auftraggeber darauf verzichtet.
Wann sie gilt
- Der Nachbar bittet mich, sein Paket anzunehmen; ich behalte den Inhalt und gebe es nicht heraus.
- Ein Freund beauftragt mich, sein Auto für ihn zu verkaufen; ich kassiere den Kaufpreis und weigere mich, ihn auszuzahlen.
- Der Arbeitgeber gibt mir Bargeld für den Einkauf von Büromaterial; ich verwende das Geld für private Zwecke und gebe keinen Rest zurück.
- Ich verwalte eine Ferienwohnung für den Eigentümer und nehme Mieteinnahmen entgegen, die ich nicht an ihn weiterleite.
- Ein Mandant übergibt mir als Anwalt Unterlagen für ein Verfahren; nach Abschluss des Mandats gebe ich sie nicht zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur Rechenschaftslegung über die Geschäftsführung (dazu § 666 BGB).
- Das Recht des Beauftragten, Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen (dazu § 670 BGB).
- Die Frage, ob der Beauftragte Weisungen des Auftraggebers befolgen muss (dazu § 665 BGB).
- Die Herausgabepflicht bei anderen Verträgen wie Leihe (§ 598 BGB) oder Verwahrung (§ 688 BGB) – diese haben eigene Regeln.
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