Verzinsung des verwendeten Geldes § 668
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, muss er es ab diesem Zeitpunkt verzinsen.
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 668 BGB regelt den Fall, dass ein Beauftragter (etwa ein Rechtsanwalt oder ein Freund) Geld, das er eigentlich dem Auftraggeber herausgeben oder für diesen verwenden muss, stattdessen für sich selbst verwendet. Der Beauftragte muss dann das Geld von dem Zeitpunkt an verzinsen, an dem er es für sich verwendet hat. Der Gesetzestext nennt keinen bestimmten Zinssatz; die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus anderen Rechtsvorschriften, etwa den Verzugszinsen.
Voraussetzung ist, dass der Beauftragte das Geld tatsächlich für sich verwendet hat, etwa durch Ausgabe für eigene Zwecke oder Einzahlung auf das eigene Konto. Eine bloße Nichtweitergabe reicht nicht aus; es muss eine aktive Verwendung vorliegen. Die Vorschrift ist eng mit der Herausgabepflicht und der Vorschusspflicht im Auftragsrecht verbunden und gilt für alle Aufträge, ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Wann sie gilt
- Ein Freund erhält von Ihnen Geld, um ein bestimmtes Buch zu kaufen, verwendet es aber für eigene Einkäufe.
- Ein Rechtsanwalt bekommt von seinem Mandanten einen Vorschuss für Gerichtskosten, zahlt damit aber seine Büromiete.
- Ein Vereinsvorstand kassiert Mitgliedsbeiträge, die für den Verein bestimmt sind, und gibt sie für private Ausgaben aus.
- Ein Makler erhält eine Anzahlung für eine Immobilie, verwendet sie aber für eigene Investitionen.
- Ein Treuhänder verwendet Treuhandgelder für eigene Aktienkäufe.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verzinsung von Mietsicherheiten bei Beendigung des Mietverhältnisses (diese ist in anderen Vorschriften geregelt).
- Die allgemeine Verzinsung von Geldschulden bei Zahlungsverzug.
- Die Verzinsung von Darlehen oder anderen Kreditverhältnissen.
- Die Festlegung eines konkreten Zinssatzes für die Verwendung fremden Geldes.
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