§ 669 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorschusspflicht des Auftraggebers § 669

Nach § 669 BGB hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen Vorschuss für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu leisten.

Amtlicher Text § 669 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Auftraggeber muss dem Beauftragten auf dessen Verlangen Geld im Voraus zahlen, das für die Durchführung des Auftrags notwendig ist. Dies betrifft nur Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind – etwa Reisekosten, Material oder Gebühren.

Der Beauftragte muss den Vorschuss nicht verlangen; er kann auch zunächst selbst zahlen und später Ersatz fordern (§ 670 BGB). Ohne ein Verlangen besteht keine Pflicht zur Vorauszahlung. Die Höhe richtet sich nach den voraussichtlich notwendigen Kosten, nicht nach Wünschen oder unnötigen Ausgaben.

Wann sie gilt

  • Ein Anwalt verlangt von seinem Mandanten einen Vorschuss, um Gerichtskosten und Gutachterhonorare zu bezahlen.
  • Ein Reisebüro verlangt von einem Kunden einen Vorschuss für die Buchung von Flugtickets im Rahmen einer Reiseplanung.
  • Ein Handwerker fordert vom Kunden einen Vorschuss für die Anschaffung von Ersatzteilen, die für eine Reparatur benötigt werden.
  • Ein freiberuflicher Berater verlangt von seinem Auftraggeber einen Vorschuss für Reise- und Übernachtungskosten anlässlich eines Beratungstermins.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 669 regelt nicht die Rückzahlung von bereits getätigten Aufwendungen; das fällt unter § 670 BGB.
  • Es gilt nicht für Vorschüsse, die der Beauftragte ohne Verlangen des Auftraggebers erhält – die Pflicht entsteht erst auf Verlangen.
  • Nicht erfasst sind Aufwendungen, die für den Auftrag nicht erforderlich sind, selbst wenn sie der Beauftragte für sinnvoll hält.
  • Arbeitnehmer unter einem Arbeitsvertrag haben keinen Anspruch auf Vorschuss nach § 669; dort gelten spezielle Regelungen.

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