§ 676c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsausschluss bei Zahlungsdiensten (§ 676c BGB)

Ansprüche im Zahlungsdiensterecht entfallen bei unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des eigenen Einflusses oder wegen gesetzlicher Pflichten.

Amtlicher Text § 676c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schließt gesetzliche Ansprüche im gesamten Kapitel über Zahlungsdienste aus. Wer Schadensersatz oder Erstattung wegen fehlerhafter, verspäteter oder nicht autorisierter Zahlungen fordert, erhält diese nicht, wenn einer der beiden gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt.

Der erste Ausschlussgrund greift bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen. Zudem muss nachgewiesen sein, dass die Folgen des Ereignisses auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.

Der zweite Ausschlussgrund betrifft Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Pflicht handeln musste, etwa zur Erfüllung von rechtlichen Vorgaben zur Aussetzung von Zahlungsvorgängen.

Wann sie gilt

  • Ein unvorhersehbarer, flächendeckender Ausfall der zentralen Banken-Infrastruktur verhindert die rechtzeitige Überweisung trotz aller Sicherheitsvorkehrungen.
  • Eine Bank blockiert die Ausführung einer Überweisung, weil sie nach gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche dazu verpflichtet ist.
  • Naturkatastrophen zerstören die Datenleitungen eines Zahlungsdienstleisters, wodurch Zahlungsaufträge nicht fristgerecht verarbeitet werden können.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein gewöhnlicher technischer Systemausfall der Bank, der durch übliche Ausfallsysteme hätte vermieden werden können.
  • Die Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments durch Dritte.
  • Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer über den Inhalt oder die Schlechterfüllung eines Kaufvertrags.

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