Haftung bei Geschäftsführung gegen den Willen § 678
Der Geschäftsführer haftet für Schäden, wenn er gegen den Willen des Geschäftsherrn handelt und dies erkennen musste – auch ohne Verschulden.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 678 BGB haftet der Geschäftsführer (die Person, die ein fremdes Geschäft besorgt) dem Geschäftsherrn (dem Eigentümer des Geschäfts) auf Schadensersatz, wenn er die Geschäftsführung gegen den wirklichen oder den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn übernommen hat und dies erkennen musste. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn dem Geschäftsführer kein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung für den Fall des Handelns gegen den Willen.
Der wirkliche Wille ist der ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille. Der mutmaßliche Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr nach objektiven Umständen in der konkreten Situation hätte. Der Geschäftsführer muss den Willen erkennen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. § 679 BGB schränkt die Haftung ein: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
Die Vorschrift betrifft die sogenannte echte Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie regelt die Rechtsfolgen, wenn der Geschäftsführer bewusst oder fahrlässig gegen den Willen des Geschäftsherrn handelt. Anders als bei der berechtigten Geschäftsführung (§§ 677, 683 BGB) hat der Geschäftsführer hier keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sondern muss den Schaden ersetzen.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar dringt in die Wohnung eines anderen ein, um einen Wasserrohrbruch zu reparieren, obwohl der Eigentümer ausdrücklich gesagt hat, er wolle seinen eigenen Handwerker beauftragen.
- Ein Freund verkauft das Auto eines anderen, ohne dass dieser es wollte, und der Käufer gibt das Auto zurück, aber der Freund muss den Schaden ersetzen.
- Ein Vereinsmitglied führt Reparaturen am Vereinsheim durch, obwohl der Vorstand dies abgelehnt hat.
- Ein Mieter bestellt einen Handwerker für die Reparatur der Heizung, obwohl der Vermieter dies selbst tun wollte.
- Ein Geschäftsführer einer GmbH handelt gegen den Willen der Gesellschafter und verursacht Verluste.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Geschäftsführung erfolgreich war – die Haftung besteht trotzdem, wenn der Wille missachtet wurde.
- Dass der Geschäftsführer gutgläubig war – wenn er den Willen erkennen musste, haftet er auch ohne Vorsatz.
- Dass der Geschäftsherr keinen Schaden hat – dann entfällt die Haftung, aber wenn ein Schaden entstanden ist, wird er ersetzt.
- Dass die Geschäftsführung notwendig war – § 679 BGB regelt Ausnahmen, nicht § 678.
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