§ 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufwendungsersatz bei berechtigter Geschäftsführung § 683

Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für Aufwendungen des Geschäftsführers, wenn die Geschäftsführung dessen Interesse und Willen entspricht; Ausnahme bei §679.

Amtlicher Text § 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer die Angelegenheit eines anderen (des Geschäftsherrn) in dessen Interesse und entsprechend seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen führt, kann die dabei gemachten Aufwendungen ersetzt verlangen – so, als hätte der Geschäftsherr ihn beauftragt.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem erklärten Willen des Geschäftsherrn widerspricht, sofern einer der in §679 genannten Fälle vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Geschäftsführung notwendig ist, um eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsherrn zu erfüllen oder eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum abzuwenden.

Ersetzt werden nur die tatsächlichen Auslagen (Aufwendungen), nicht die eigene Arbeitszeit oder entgangener Gewinn. Die Höhe richtet sich nach dem, was ein Beauftragter verlangen könnte.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar lässt das undichte Dach des verreisten Eigentümers notdürftig reparieren, um Wasserschäden zu vermeiden. Der Eigentümer muss die Reparaturkosten erstatten, wenn die Reparatur seinem Interesse und mutmaßlichen Willen entspricht.
  • Ein Passant bringt einen bewusstlosen Unfallopfer ins Krankenhaus und bezahlt die Taxifahrt. Er kann die Taxikosten vom Opfer verlangen.
  • Jemand kauft Futter für die Katze des Nachbarn, während der Nachbar im Krankenhaus ist. Die Futterkosten sind erstattungsfähig, sofern die Fütterung dem Willen des Nachbarn entspricht.
  • Eine Person rettet einen Suizidwilligen aus dem Wasser und zerstört dabei ihre Kleidung. Auch gegen den Willen des Geretteten kann sie Ersatz für die Kleidung verlangen, weil die Rettung nach §679 geboten war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Man kann keine Vergütung für die eigene Arbeitszeit verlangen (das regeln andere Vorschriften, etwa bei Auftrag oder Dienstvertrag).
  • Schäden, die der Geschäftsführer bei der Führung verursacht, werden nicht automatisch nach §683 ersetzt; dafür gelten §678 oder §680.
  • Handlungen, die der Geschäftsherr ausdrücklich verboten hat und die nicht unter §679 fallen, begründen keinen Anspruch nach §683 (möglicherweise aber nach §684 auf Herausgabe der Bereicherung).
  • Die Regelung gilt nicht, wenn der Geschäftsführer in erster Linie eigene Interessen verfolgt (sogenannte unechte Geschäftsführung, §687).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 683 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB