Titel 13Geschäftsführung ohne Auftrag
10 Vorschriften
- § 677 Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag: Geschäft nach Interesse und mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn führen. § 677 BGB.
- § 678 Haftung bei Geschäftsführung gegen den Willen Der Geschäftsführer haftet für Schäden, wenn er gegen den Willen des Geschäftsherrn handelt und dies erkennen musste – auch ohne Verschulden.
- § 679 Ausnahme vom Willen des Geschäftsherrn Widerspricht ein Geschäftsherr der Übernahme, ist dies unbeachtlich, wenn eine öffentliche Pflicht oder Unterhaltspflicht erfüllt wird.
- § 680 Haftung bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Wer in einer dringenden Gefahr für einen anderen handelt, haftet nach § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit.
- § 681 Pflicht zur Anzeige und Auskunft ohne Auftrag Wer ohne Auftrag für jemanden handelt, muss die Übernahme unverzüglich anzeigen, bei fehlender Eilbedürftigkeit Anweisungen abwarten und Rechenschaft ablegen.
- § 683 Aufwendungsersatz bei berechtigter Geschäftsführung Ersatzpflicht des Geschäftsherrn für Aufwendungen des Geschäftsführers, wenn die Geschäftsführung dessen Interesse und Willen entspricht; Ausnahme bei §679.
- § 684 Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter GoA Fehlt der Wille des Geschäftsherrn, richtet sich der Ersatzanspruch des Geschäftsführers nach der Bereicherung. Eine Genehmigung führt zu § 683.
- § 685 Kein Ersatzanspruch ohne Schenkungsabsicht § 685 BGB bestimmt: Kein Ersatzanspruch ohne Schenkungsabsicht; bei Unterhalt zwischen Verwandten wird fehlende Absicht vermutet.
- § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn: §686 Bei Irrtum des Geschäftsführers über die Person des Geschäftsherrn wird der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet (§686 BGB).
- § 687 Rechte bei unechter Geschäftsführung § 687 regelt die unechte Geschäftsführung: Eigengeschäftsführung schließt §§ 677 bis 686 aus, bei angemaßter Geschäftsführung greifen §§ 677, 678, 681, 682.