§ 680 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr § 680

Wer in einer dringenden Gefahr für einen anderen handelt, haftet nach § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 680 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 680 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt einen Sonderfall der Geschäftsführung ohne Auftrag. Wenn jemand tätig wird, um eine dem Geschäftsherrn (dem Betroffenen) drohende dringende Gefahr abzuwenden, haftet er für Schäden, die er dabei verursacht, nur eingeschränkt.

Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz (absichtliches Handeln) und grobe Fahrlässigkeit (außergewöhnlich sorgloses Verhalten). Einfache Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wird nicht ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Gefahr tatsächlich dringend und die Handlung auf Abwehr gerichtet war.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar dringt in eine fremde Wohnung ein, um einen Wasserrohrbruch zu stoppen, beschädigt dabei die Tür.
  • Ein Passant lenkt ein unbeaufsichtigtes Auto von einer abschüssigen Straße, um einen Unfall zu verhindern, und verkratzt dabei die Karosserie.
  • Ein Wanderer löscht ein beginnendes Buschfeuer auf einem fremden Grundstück, ruiniert dabei seine Kleidung und tritt versehentlich eine seltene Pflanze nieder.
  • Ein Mieter schaltet in Abwesenheit des Vermieters die Heizung ab, um ein Einfrieren der Rohre zu verhindern, und verursacht dadurch einen Kurzschluss.
  • Ein Angestellter eines benachbarten Geschäfts entfernt einen herabhängenden, gefährlichen Ast von einem fremden Baum, beschädigt dabei das Dach des Geschäfts.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vollständige Haftungsbefreiung für jede Art von Hilfeleistung in Gefahrensituationen – § 680 haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht bei jeder Fahrlässigkeit.
  • Hilfeleistung, die nicht auf Abwendung einer dringenden Gefahr abzielt (z. B. nur aus Neugier oder Gefälligkeit) – dann greift die allgemeine Haftung nach § 677 ff. oder Deliktsrecht.
  • Schäden, die dem Geschäftsführer selbst entstehen (z. B. eigene Verletzung) – § 680 regelt nur die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Geschäftsherrn, nicht umgekehrt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 680 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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