§ 681 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Anzeige und Auskunft ohne Auftrag § 681

Wer ohne Auftrag für jemanden handelt, muss die Übernahme unverzüglich anzeigen, bei fehlender Eilbedürftigkeit Anweisungen abwarten und Rechenschaft ablegen.

Amtlicher Text § 681 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Pflichten einer Person, die für eine andere Person tätig wird, ohne dass dazu ein Vertrag oder ein Auftrag vorliegt. Wer eine solche fremde Angelegenheit übernimmt, muss die betroffene Person sobald wie möglich darüber informieren.

Solange keine unmittelbare Gefahr droht, muss nach der Benachrichtigung abgewartet werden, wie die betroffene Person entscheidet. Erst wenn ein Aufschub zu Schäden oder Nachteilen führen würde, darf ohne Rückmeldung weitergehandelt werden.

Zusätzlich gelten die gleichen Pflichten wie bei einem normalen Auftragsverhältnis. Das bedeutet, dass Auskunft erteilt, Rechenschaft über das Handeln abgelegt und erlangtes Eigentum oder Geld herausgegeben werden muss.

Wann sie gilt

  • Der Nachbar repariert während des Urlaubs des Eigentümers ein sturmbeschädigtes Dach und muss diesen unverzüglich benachrichtigen.
  • Eine Person lässt austretendes Wasser in der Nachbarwohnung stoppen und wartet vor weiteren Maßnahmen die Rückmeldung der Wohnungsinhaberin ab.
  • Jemand bringt ein entlaufenes Haustier zum Tierarzt, informiert den Halter umgehend und gibt spätere Abrechnungen weiter.
  • Ein Helfer versorgt das Vieh eines erkrankten Landwirts und muss über den verbrauchten Futterbestand Rechenschaft ablegen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Anspruch auf Erstattung eigener Ausgaben für die Notmaßnahme (dies betrifft den Aufwendungsersatz).
  • Die Haftung für Schäden, die bei einer Gefahrenabwehr versehentlich entstehen (hierfür gelten gesonderte Privilegien).
  • Die Pflichten bei der Aufbewahrung von Gegenständen auf der Grundlage eines geschlossenen Verwahrungsvertrags.

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