Ausnahme vom Willen des Geschäftsherrn § 679
Widerspricht ein Geschäftsherr der Übernahme, ist dies unbeachtlich, wenn eine öffentliche Pflicht oder Unterhaltspflicht erfüllt wird.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Tätigwerden dem Willen und dem Interesse der betroffenen Person entspricht. Lehnt diese die Handlung ab oder widerspricht sie ausdrücklich, darf die Aufgabe im Normalfall nicht gegen ihren Willen übernommen werden.
Diese Regelung setzt den entgegenstehenden Willen jedoch in zwei Ausnahmefällen außer Kraft. Der Wille der betroffenen Person ist unbeachtlich, wenn ohne das Handeln eine Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde, die im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören Aufgaben der Gefahrenabwehr oder Sicherungspflichten gegenüber der Allgemeinheit.
Ebenso spielt der entgegenstehende Wille keine Rolle, wenn durch das Einschreiten eine gesetzliche Unterhaltspflicht der betroffenen Person rechtzeitig erfüllt wird. In diesen Fällen gilt das Handeln rechtlich dennoch als berechtigt, sodass Aufwendungen ersetzt verlangt werden können.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar räumt und streut den vereisten Gehweg eines Grundstückseigentümers, weil dieser sich weigert und Sturzunfälle von Passanten drohen.
- Eine Großmutter kauft notwendige Kleidung und Nahrung für ihr Enkelkind, weil die unterhaltspflichtigen Eltern die Versorgung verweigern.
- Ein Anwohner sichert ein morsch gewordenes Gerüst an einer öffentlichen Straße, nachdem der Eigentümer trotz gegenteiliger Anweisung untätig bleibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Beseitigung von Mängeln an einem Nachbarhaus rein zur Werterhaltung ohne Gefahr für die Öffentlichkeit (fällt unter allgemeine Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraf 677 oder 678).
- Die freiwillige Übernahme von vertraglichen Schulden eines Bekannten ohne das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.
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