Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter GoA § 684
Fehlt der Wille des Geschäftsherrn, richtet sich der Ersatzanspruch des Geschäftsführers nach der Bereicherung. Eine Genehmigung führt zu § 683.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer für einen anderen tätig wird, ohne dass dies dessen Willen oder Interesse entspricht, handelt ohne Berechtigung. In solchen Fällen haftet der Begünstigte nicht auf Ersatz aller entstandenen Kosten, sondern muss nur den Vorteil herausgeben, den er durch die Handlung tatsächlich erlangt hat.
Der Anspruch beschränkt sich auf den Wert der Bereicherung, die beim Begünstigten noch vorhanden oder wirksam ist. Hat der Begünstigte durch die eigenmächtige Handlung keinen dauerhaften Nutzen erlangt, bleibt der Handelnde auf seinen Aufwendungen sitzen.
Der Geschäftsherr hat jedoch das Recht, die eigenmächtige Führung des Geschäfts nachträglich zu genehmigen. Erteilt er diese Genehmigung, wandelt sich der Anspruch um und der Geschäftsführer kann seine Aufwendungen nach den Regeln des § 683 verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar lässt das Dach eines Hauses reparieren, während der Eigentümer abwesend ist, obwohl der Eigentümer den Zerfall bewusst in Kauf nehmen wollte.
- Jemand lässt ein fremdes Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen, das eine Ausfahrt blockiert, ohne dass die Voraussetzungen für ein Dringlichkeitsverlangen vorlagen.
- Ein Gärtner beschneidet eigenmächtig die Bäume auf dem Nachbargrundstück und der Eigentümer profitiert nachträglich vom gesparten Grünschnitt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Aufwendungsersatz für Handlungen, die dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprachen (geregelt in § 683).
- Fälle, in denen der Geschäftsführer von vornherein in der Absicht handelte, dem anderen keinen Aufwendungsersatz abzuverlangen (§ 685).
- Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzungen bei der Ausführung (§ 678).
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