Ersatz von Aufwendungen des Verwahrers § 693
Der Verwahrer hat Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Hinterleger muss diese Kosten ersetzen.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand eine Sache für einen anderen aufbewahrt (Verwahrer), und dabei Kosten entstehen, die er nach den Umständen für nötig halten durfte, muss der Hinterleger diese Kosten ersetzen. Entscheidend ist, ob der Verwahrer die Aufwendungen aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte.
Die Vorschrift gilt für den Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB). Sie betrifft Auslagen, die der Verwahrer im Interesse der Aufbewahrung macht, nicht etwa für eigene Zwecke. Ob die Aufwendungen objektiv notwendig waren, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist die berechtigte Annahme des Verwahrers.
Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwahrer eine Vergütung erhält (vgl. § 689 BGB). Sie gilt auch bei unentgeltlicher Verwahrung, jedoch haftet der Verwahrer dann nur eingeschränkt (§ 690 BGB). Die Vorschrift regelt nur den Ersatz von Aufwendungen, nicht Schadensersatz (dazu § 694 BGB).
Wann sie gilt
- Der Verwahrer kauft eine sichere Kiste, um die ihm anvertrauten Schmuckstücke vor Diebstahl zu schützen.
- Der Verwahrer zahlt eine Transportgebühr, um das gelagerte Gemälde wegen Überschwemmungsgefahr in einen trockenen Raum zu bringen.
- Der Verwahrer beauftragt einen Handwerker, ein undichtes Dach über dem Lagerraum zu reparieren, um die gelagerten Möbel trocken zu halten.
- Der Verwahrer schließt eine Versicherung für die eingelagerten Waren ab, weil dies nach den Umständen erforderlich erscheint.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift deckt keine Aufwendungen ab, die der Verwahrer für sich selbst tätigt (z.B. Verbesserung des eigenen Lagers).
- Sie gilt nicht, wenn der Verwahrer wusste, dass die Aufwendungen nicht erforderlich waren.
- Sie regelt nicht den Ersatz von Schäden, die der Verwahrer durch Fahrlässigkeit verursacht hat (dies fällt unter § 694 BGB).
- Sie betrifft nicht die Vergütung des Verwahrers für seine Tätigkeit (dazu § 689 BGB).
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