§ 694 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatzpflicht des Hinterlegers § 694

Der Hinterleger muss dem Verwahrer Schäden ersetzen, die durch die Beschaffenheit der Sache entstehen, es sei denn, er kannte sie nicht oder zeigte sie an.

Amtlicher Text § 694 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 694 regelt, wann der Hinterleger (derjenige, der eine Sache zur Aufbewahrung gibt) dem Verwahrer (dem Aufbewahrenden) Schäden ersetzen muss, die durch die Sache selbst entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf der Beschaffenheit der hinterlegten Sache beruht – also auf ihren Eigenschaften oder ihrem Zustand.

Der Hinterleger haftet nur dann nicht, wenn er die gefährliche Eigenschaft bei der Hinterlegung weder kannte noch kennen musste (d.h. sie war für ihn nicht erkennbar), oder wenn er den Verwahrer darauf hingewiesen hat. Auch wenn der Verwahrer die Gefahr bereits kannte, ohne dass der Hinterleger sie ihm mitteilen musste, entfällt die Haftung.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hinterlegt einen nassen Teppich in Ihrem Keller; der Teppich schimmelt und beschädigt die Wände. Der Nachbar muss den Schaden ersetzen, wenn er die Nässe kannte.
  • Sie leihen einem Freund Ihren alten Gaskocher zur Aufbewahrung; der Kocher hat ein undichtes Ventil, das Gas austreten lässt. Der Freund muss den Schaden ersetzen, es sei denn, er wusste nichts vom Defekt.
  • Ein Kunde hinterlegt bei einem Laden ein kaputtes Möbelstück; dieses zerfällt und beschädigt andere Lagerwaren. Der Kunde haftet, wenn er die Beschädigung kannte.
  • Sie hinterlegen einen Hund, der eine ansteckende Krankheit hat; der Hund steckt andere Tiere des Verwahrers an. Sie haften, wenn Sie die Krankheit kannten oder hätten kennen müssen.
  • Jemand hinterlegt eine Flasche mit ätzender Flüssigkeit, ohne sie zu kennzeichnen; die Flasche zerbricht und verursacht Schäden. Der Hinterleger haftet, da er die Gefahr kennen musste.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden, die der Verwahrer selbst durch unsachgemäße Behandlung verursacht (etwa durch Herunterfallen) – dies fällt unter die allgemeine Haftung des Verwahrers, nicht unter § 694.
  • Schäden durch normale Abnutzung der Sache während der Aufbewahrung – § 694 betrifft nur Schäden, die von der Sache ausgehen, nicht an ihr.
  • Ansprüche des Hinterlegers gegen den Verwahrer wegen Verlust oder Beschädigung der Sache – diese richten sich nach den allgemeinen Regeln des Verwahrungsvertrags (z.B. §§ 688, 690).
  • Die Frage, ob der Hinterleger Aufwendungen des Verwahrers ersetzen muss – dies ist in § 693 geregelt.

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