Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung – § 690
Bei unentgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet (diligentia quam in suis).
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache ohne Bezahlung aufbewahrt, muss nur so sorgfältig sein, wie er es bei eigenen Sachen tut. Das ist weniger als die im Rechtsverkehr übliche Sorgfalt. Der Verwahrer haftet also nicht für jede Fahrlässigkeit, sondern nur für solche, die er auch bei eigenen Angelegenheiten nicht hinnehmen würde.
Die Vorschrift schützt denjenigen, der aus Gefälligkeit etwas verwahrt. Sie gilt nur, wenn keine Vergütung vereinbart ist. Ob eine Vergütung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen.
Wann sie gilt
- Ein Freund bittet dich, seinen Koffer für einen Tag aufzubewahren, während er umzieht – der Koffer wird gestohlen.
- Dein Nachbar gibt dir seinen Schlüssel zur Aufbewahrung für den Urlaub – du verlegst ihn und er findet ihn nicht wieder.
- Du hütest das Fahrrad eines Kollegen für ein Wochenende ohne Bezahlung – es wird von einem Unbekannten beschädigt.
- Ein Bekannter lässt bei dir eine Tasche mit Kleidung, weil er kein Gepäckfach hat – die Tasche wird nass und die Kleidung ruiniert.
- Du verwahrst für einen Freund einen Karton mit Erinnerungsstücken, ohne Vergütung – der Karton wird versehentlich weggeworfen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Verwahrer eine Vergütung erhält (entgeltliche Verwahrung), gilt stattdessen die allgemeine Haftung nach den §§ 688, 689 BGB.
- Wenn die Aufbewahrung zur Gefahrenabwehr erfolgt (z.B. Rettung einer Sache aus Not), gilt § 680 BGB, nicht § 690.
- Wenn der Verwahrer die Sache unbefugt bei einem Dritten hinterlegt, regelt § 691 BGB die Haftung.
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