§ 716 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufwendungsersatz und Vorschuss für Gesellschafter § 716

Ersatz von Aufwendungen und Verlusten eines Gesellschafters bei Geschäftsbesorgung, Vorschusspflicht, Herausgabepflicht und Verzinsung.

Amtlicher Text § 716 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
  • (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten.
  • (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
  • (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste. (+++ § 716: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Gesellschafter, der für die Gesellschaft Geschäfte besorgt, hat Anspruch darauf, dass ihm die Gesellschaft die dabei entstandenen Aufwendungen und Verluste ersetzt. Voraussetzung ist, dass er die Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten durfte und die Verluste unmittelbar aus der Geschäftsbesorgung entstanden sind.

Für notwendige Aufwendungen kann der Gesellschafter von der Gesellschaft einen Vorschuss verlangen. Der Gesellschafter muss der Gesellschaft alles herausgeben, was er durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat. Verwendet er dieses Geld für sich selbst, muss er es von diesem Zeitpunkt an verzinsen. Gleiches gilt für die Verzinsung des Ersatzanspruchs des Gesellschafters.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter kauft für die Gesellschaft Büromaterial und legt das Geld aus.
  • Ein Gesellschafter verunglückt auf dem Weg zu einem Kundentermin und erleidet einen finanziellen Verlust.
  • Ein Gesellschafter erhält eine Provision für die Vermittlung eines Geschäfts, die er an die Gesellschaft herausgeben muss.
  • Ein Gesellschafter verwendet eingenommene Mietzahlungen für private Zwecke, statt sie an die Gesellschaft weiterzuleiten.
  • Ein Gesellschafter verlangt von der Gesellschaft einen Vorschuss für eine geplante Geschäftsreise.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für Aufwendungen, die ein Gesellschafter für eigene Zwecke tätigt.
  • Sie gilt nicht für Verluste, die nicht unmittelbar aus der Geschäftsbesorgung resultieren, sondern aus allgemeinen Geschäftsrisiken.
  • Sie regelt nicht die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten (siehe § 719).
  • Sie betrifft nicht die Gewinnverteilung oder Beitragspflichten (siehe § 709).

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