§ 717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einsichts- und Auskunftsrechte der Gesellschafter § 717

§ 717 BGB regelt das Recht auf Einsicht in Gesellschaftsunterlagen, Auskunft über Gesellschafterangelegenheiten sowie die Pflichten der Geschäftsführer.

Amtlicher Text § 717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
  • (2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam. (+++ § 717 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Dokumente und Unterlagen der Gesellschaft einzusehen sowie Kopien oder Auszüge davon anzufertigen. Darüber hinaus kann er Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Einschränkungen dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag sind unwirksam, wenn die Einsicht zur Wahrnehmung eigener Gesellschafterrechte erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf eine unredliche Geschäftsführung.

Geschäftsführende Gesellschafter treffen eigene Pflichten gegenüber der Gesellschaft: Sie müssen von sich aus über wichtige Geschehnisse informieren, auf Verlangen Auskunft erteilen und nach dem Ende ihrer Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft ablegen. Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Pflichten der Geschäftsführer ausschließen, sind gesetzlich unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter verlangt Einsicht in die Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft.
  • Ein Gesellschafter fertigt Auszüge aus Verträgen der Gesellschaft an.
  • Ein Gesellschafter fordert bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Auskunft über getätigte Geldabgänge.
  • Ein geschäftsführender Gesellschafter muss nach Niederlegung seiner Aufgabe Rechenschaft über die vergangenen Geschäfte ablegen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Anspruch gesellschaftsfremder Dritter oder Gläubiger auf Einsicht in Unterlagen (geregelt in den Regeln zur Zwangsvollstreckung sowie § 722 BGB).
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter (geregelt in § 715b BGB).
  • Die jährliche Erstellung des Rechnungsabschlusses und die Gewinnverteilung (geregelt in § 718 BGB).

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