Liquidation und Abwicklung der GbR (§ 735 BGB)
Nach Auflösung einer GbR findet die Liquidation statt (§ 735 BGB). Gesellschafter können vertraglich eine andere Abwicklung vereinbaren.
- (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
- (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
- (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wird, muss ihr Vermögen abgewickelt und verteilt werden. Dieser Vorgang heißt Liquidation. Wurde bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, findet keine Liquidation nach diesen Vorschriften statt.
Die Gesellschafter können grundsätzlich eine andere Art der Abwicklung vereinbaren, etwa eine direkte Sachwertverteilung. Wurde die Gesellschaft jedoch durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, setzt eine abweichende Vereinbarung die Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters voraus.
Wurde eine Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und stellt sich nachträglich heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, wird die Liquidation für dieses Restvermögen durchgeführt.
Wann sie gilt
- Zwei Betreiber eines Kleingewerbes lösen ihre GbR auf und müssen das Restvermögen sowie offene Forderungen ordnungsgemäß abwickeln.
- Die Gesellschafter einer aufgelösten GbR einigen sich darauf, das Inventar direkt untereinander aufzuteilen, anstatt eine förmliche Liquidation durchzuführen.
- Ein Privatgläubiger eines Gesellschafters hat die GbR gekündigt und muss nun einer von den Gesellschaftern geplanten freien Abwicklung zustimmen.
- Nach der Löschung einer vermeintlich vermögenslosen GbR taucht ein nicht aufgelöstes Bankkonto mit Guthaben auf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung und die Befugnisse der Liquidatoren (geregelt in § 736 und § 736b).
- Die konkreten Auflösungsgründe der Gesellschaft (geregelt unter anderem in § 729).
- Die Nachhaftung von Gesellschaftern für Schulden nach dem Ausscheiden oder der Auflösung (geregelt in § 728b).
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