§ 736 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung von Liquidatoren einer GbR - § 736

§ 736 BGB regelt, wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liquidiert: grundsätzlich alle Gesellschafter, Insolvenzverwalter oder gewählte Personen.

Amtlicher Text § 736 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
  • (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
  • (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
  • (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
  • (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wird, muss ihr Vermögen abgewickelt werden. Diese Abwicklung heißt Liquidation. Das Gesetz legt fest, dass grundsätzlich alle bisherigen Gesellschafter gemeinsam als Liquidatoren handeln.

Sollte über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, übernimmt dessen Insolvenzverwalter seine Stelle bei der Abwicklung. Versterben Gesellschafter und hinterlassen mehrere Erben, müssen diese Erben einen gemeinsamen Vertreter benennen.

Die Gesellschafter können auch abweichende Regelungen treffen. Sie können vereinbaren oder beschließen, dass nur einzelne Gesellschafter oder außenstehende Dritte die Liquidation durchführen. Eine vertragliche Mehrheitsklausel reicht für die Übertragung im Zweifel nicht aus.

Wann sie gilt

  • Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss abgewickelt werden und alle Gesellschafter führen die Liquidation gemeinsam durch.
  • Über das Vermögen eines Gesellschafters wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, sodass sein Insolvenzverwalter an der Abwicklung mitwirkt.
  • Ein Gesellschafter stirbt während der Liquidation und seine Erben bestellen einen gemeinsamen Vertreter für die Abwicklung.
  • Die Gesellschafter bestimmen per Beschluss eine einzelne Person als alleinigen Liquidator.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gerichtliche Berufung oder Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund (§ 736a).
  • Der genaue Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b).
  • Die Pflicht zur Anmeldung der Liquidatoren zum Gesellschaftsregister (§ 736c).

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