§ 738 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschensanmeldung einer eingetragenen Gesellschaft § 738

Nach Beendigung der Liquidation müssen alle Liquidatoren das Erlöschen der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft anmelden.

Amtlicher Text § 738 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet alle Liquidatoren, das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendet ist. Sie gilt nur für Gesellschaften, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind – etwa eine OHG, KG oder GmbH.

Liquidatoren sind die zur Abwicklung bestellten Personen. Das Erlöschen ist das rechtliche Ende der Gesellschaft. Die Anmeldung muss von sämtlichen Liquidatoren gemeinsam vorgenommen werden.

Für nicht eingetragene Gesellschaften, wie die GbR, gilt diese Pflicht nicht. Die Vorschrift selbst enthält keine Frist oder Sanktion für die unterlassene Anmeldung.

Wann sie gilt

  • Eine OHG wurde aufgelöst, das Vermögen verteilt; die Liquidatoren müssen das Erlöschen anmelden.
  • Nach Abschluss der Liquidation einer KG weigert sich ein Liquidator, die Anmeldung mit zu unterzeichnen.
  • Eine GmbH wurde liquidiert, aber die Liquidatoren haben noch keine Löschung im Register beantragt.
  • Ein Liquidator reicht allein die Anmeldung ein; das Registeramt lehnt ab, weil nicht alle unterschrieben haben.
  • Die Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft haben die Liquidation abgeschlossen, aber vergessen, das Erlöschen anzumelden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht das Verfahren der Liquidation selbst (siehe §735).
  • Sie enthält keine Frist oder Sanktion für die verspätete Anmeldung.
  • Sie gilt nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind.
  • Sie betrifft nicht die Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren (siehe §§736, 736a).

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