§ 741 BGB

Recht steht mehreren zu: §§ 742–758 gelten (§741 bgb)

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, gelten die §§ 742 bis 758 BGB für die Bruchteilsgemeinschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Amtlicher Text § 741 BGB — Deutschland

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 741 ist eine Weichenstellung. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so gelten – sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt – die §§ 742 bis 758: die Bruchteilsgemeinschaft. Der Paragraph sagt also nicht, was die Beteiligten dürfen, sondern wo die Antwort steht. Praktisch betrifft das jedes gemeinsam gekaufte Haus, jedes gemeinsame Konto, jedes Fahrzeug, das auf zwei Personen läuft, und jede Sache, die zwei Menschen zusammen erworben haben, ohne dazu etwas zu vereinbaren.

Der Vorbehalt "sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt" ist wichtiger, als er klingt, weil er die häufigsten Fälle ausnimmt. Für die Erbengemeinschaft gelten vorrangig §§ 2032 ff., für die eheliche Gütergemeinschaft eigene Vorschriften, für Wohnungseigentum das Wohnungseigentumsgesetz und für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Gesellschaftsrecht. Die Bruchteilsgemeinschaft ist der Auffangfall: Sie liegt vor, wenn mehrere ein Recht teilen, ohne dass sie sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben.

Was in den folgenden Paragraphen steht, prägt jeden Streit unter Miteigentümern: § 742 vermutet gleiche Anteile, § 743 gibt jedem den Anteil an den Früchten und den Mitgebrauch, soweit er den Mitgebrauch der anderen nicht beeinträchtigt, § 744 verlangt für die Verwaltung Einstimmigkeit und erlaubt jedem die notwendige Erhaltungsmaßnahme, § 745 lässt Mehrheitsbeschlüsse über die ordnungsmäßige Verwaltung zu, § 748 verteilt Lasten und Kosten nach Anteilen, und §§ 749 ff. regeln die Aufhebung. Wer über ein gemeinsames Haus streitet, findet die Antwort fast immer in einer dieser Vorschriften – § 741 ist der Hinweis darauf, dass sie überhaupt gelten.

Wann sie gilt

  • Zwei Geschwister haben ein Haus gemeinsam erworben und streiten über die Nutzung.
  • Ein unverheiratetes Paar hat gemeinsam eine Immobilie gekauft und trennt sich.
  • Mehrere Personen sind gemeinsam Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer Maschine.
  • Unklar ist, ob für die gemeinsame Sache Gesellschaftsrecht oder Bruchteilsgemeinschaft gilt.
  • Ein Miteigentümer nutzt die gemeinsame Sache allein und die anderen wollen wissen, welche Regeln gelten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nicht für die Erbengemeinschaft. Dort gehen die §§ 2032 ff. vor.
  • Er gilt nicht für Wohnungseigentum. Für Eigentümergemeinschaften ist das Wohnungseigentumsgesetz maßgeblich, nicht das BGB-Gemeinschaftsrecht.
  • Er sagt nichts über die Höhe der Anteile. Die Vermutung gleicher Anteile steht in § 742.
  • Er regelt weder Nutzung noch Kosten noch Auflösung – dafür sind §§ 743 bis 758 da.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein unverheiratetes Paar kauft gemeinsam eine Eigentumswohnung, beide werden je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Eine Vereinbarung über Nutzung, Kosten oder den Fall einer Trennung gibt es nicht. Nach vier Jahren trennen sie sich.

Wie der Wortlaut greift

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, gelten die §§ 741 ff., soweit nichts anderes bestimmt ist – sie sind die Auffangordnung für alles, was nicht geregelt wurde. Der Fall hängt daran, ob zwischen beiden nur Miteigentum nach Bruchteilen bestand oder ob sie darüber hinaus einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, denn dann läge eine Gesellschaft vor und es gälte anderes Recht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide halten schriftlich fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, und regeln für ein Jahr, wer die Wohnung nutzt und wer welche Kosten trägt; danach wird über Übernahme oder Verkauf neu gesprochen.

Veranschaulichendes Beispiel

Drei Geschwister sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines Ferienhauses, das sie vor Jahren gemeinsam gekauft haben. Über die Belegung der Sommerwochen und über die Rücklage für das Dach gibt es jedes Jahr Streit.

Wie der Wortlaut greift

§ 741 sagt nur, dass die Regeln der Gemeinschaft gelten; die Antworten stehen an anderer Stelle. Für die Benutzung ist § 745 zuständig, für die Kosten § 748, für die Beendigung § 749. Der Fall hängt daran, ob es überhaupt eine Vereinbarung der drei gibt – ohne sie greift die gesetzliche Ordnung, in der nach Anteilsgröße abgestimmt und gezahlt wird.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die drei beschließen eine schriftliche Nutzungsordnung mit rotierender Sommerwoche und eine monatliche Rücklage nach Anteilen; die Ordnung wird jährlich überprüft.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 741 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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