Veranschaulichendes Beispiel
Ein unverheiratetes Paar kauft gemeinsam eine Eigentumswohnung, beide werden je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Eine Vereinbarung über Nutzung, Kosten oder den Fall einer Trennung gibt es nicht. Nach vier Jahren trennen sie sich.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, gelten die §§ 741 ff., soweit nichts anderes bestimmt ist – sie sind die Auffangordnung für alles, was nicht geregelt wurde. Der Fall hängt daran, ob zwischen beiden nur Miteigentum nach Bruchteilen bestand oder ob sie darüber hinaus einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, denn dann läge eine Gesellschaft vor und es gälte anderes Recht.
Beide halten schriftlich fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, und regeln für ein Jahr, wer die Wohnung nutzt und wer welche Kosten trägt; danach wird über Übernahme oder Verkauf neu gesprochen.