§ 739 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachhaftung der Gesellschafter verjährt § 739

Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren nach dem Erlöschen der Gesellschaft in fünf Jahren ab Kenntnis oder Eintragung im Gesellschaftsregister.

Amtlicher Text § 739 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
  • (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
  • (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts vollständig erloschen ist, haftet nicht mehr die Gesellschaft selbst, sondern Gläubiger können Ansprüche nur noch gegen die ehemaligen Gesellschafter geltend machen. Diese Nachhaftung verjährt grundsätzlich in fünf Jahren. Unterliegt die ursprüngliche Forderung gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährungsfrist, gilt diese kürzere Frist auch für die Gesellschafter.

Die Verjährungsfrist beginnt abweichend von der allgemeinen Regelung in § 199 Absatz 1. Sie läuft an, sobald der Gläubiger vom Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Bestimmte Ereignisse wirken sich auch auf die ehemaligen Gesellschafter aus. Wenn die Verjährung gegenüber der Gesellschaft neu beginnt oder nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt wird, gilt diese Hemmung oder dieser Neubeginn ebenfalls für die Ansprüche gegen diejenigen, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erlöschens angehört haben.

Wann sie gilt

  • Ein Lieferant verlangt von einem ehemaligen Gesellschafter die Bezahlung einer offenen Handwerkerrechnung Jahre nach dem Erlöschen der GbR.
  • Ein Vermieter fordert verbliebene Mietrückstände von einer Gesellschafterin, nachdem die GbR im Gesellschaftsregister als erloschen eingetragen wurde.
  • Ein Kunde macht Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Produkts gegen ein früheres Mitglied einer erloschenen Bauplanungs-GbR geltend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verjährung von Ansprüchen der Gesellschafter untereinander bei der Abwicklung der Gesellschaft (geregelt in § 740b BGB).
  • Die Haftung von Gesellschaftern für Fehlbeträge während des laufenden Liquidationsverfahrens (geregelt in § 737 BGB).
  • Die förmliche Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft zum Register (geregelt in § 738 BGB).

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